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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.2012, Az.: BVerwG 20 F 5.11
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18472
Aktenzeichen: BVerwG 20 F 5.11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 118 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 07.06.2012 - BVerwG 20 F 5.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 7. Juni 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 5.11 - gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 1 statt "Zugang zu allen vom Bundesamt geführten, bislang nicht zugänglichen Herkunftsländer-Leitsätzen" heißt "Zugang zu den vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen für die Länder Türkei, Iran, Togo, Irak und Russische Föderation".

Neumann

Dr. Bumke

Brandt

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