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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: BVerwG 9 BN 4.13 (9 CN 1.14)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (hier: § 58 Abs. 4 FlurbG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10311
Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 4.13 (9 CN 1.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 11.06.2013 - AZ: OVG 1 C 11147/12

BVerwG, 07.01.2014 - BVerwG 9 BN 4.13 (9 CN 1.14)

In der Normenkontrollsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier

Dr. Christ

Prof. Dr. Korbmacher

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