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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2013, Az.: BVerwG 8 B 77.12
Vorliegen einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10254
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 77.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 27.09.2012 - AZ: 1 S 1738/12

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 07.01.2013 - BVerwG 8 B 77.12

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2012 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 2. November 2012 hingewiesen. Der weitgehende Beschwerdeausschluss zum Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsmäßig, weil Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Eröffnung einer weiteren Instanz gebietet (vgl. Beschluss vom 16. März 1994 -BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 = NVwZ 1994, 782).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Hauser

Dr. Deiseroth

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