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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: BVerwG 8 B 75.12
Notwendigkeit einer rechtzeitigen Rüge eines Missverständnisses eines Gerichts hinsichtlich der Auslegung eines Antrags (hier: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26607
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 75.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Cottbus - 12.07.2012 - AZ: VG 1 K 401/08

BVerwG, 06.11.2012 - BVerwG 8 B 75.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juli 2012 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 555,67 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Die Beschwerde erschöpft sich in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne anzugeben, welche der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnten.

2

Die Kläger haben namentlich nicht in der erforderlichen Weise einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Zwar rügen sie, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht vertagt habe, obwohl einer der drei ursprünglichen Miterben verstorben war und dessen Erben über die Fortführung des Rechtsstreits noch nicht befunden hatten. Ein Verfahrensmangel wäre hierin aber nur zu sehen, wenn das Verwaltungsgericht trotz eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO das Verfahren nicht ausgesetzt hätte. Dies lässt die Beschwerdebegründung indes nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die anwaltlichen Schreiben vom 2. Juli 2012 (Bl. 89 GA) und vom 11. Juli 2012 (Bl. 103 und 104 GA) lediglich als Anträge auf Terminsverlegung aufgefasst, ihnen aber keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entnommen. Die Kläger können auch nicht geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihre Verfahrensanträge damit missverstanden. In diesem Falle wäre es nämlich an ihnen gewesen, das Missverständnis noch im erstinstanzlichen Verfahren aufzuklären und noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens unmissverständlich zu stellen und ggf. zu wiederholen. Hierfür ist nichts geltend gemacht; es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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