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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2012, Az.: BVerwG 9 A 8.11
Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Klage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23011
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 8.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 06.09.2012 - BVerwG 9 A 8.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Christ

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