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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2012, Az.: BVerwG 8 B 69.12
Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig bei Fehlen der Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23010
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 69.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 31.05.2012 - AZ: 6 S 300/12

BVerwG, 06.09.2012 - BVerwG 8 B 69.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Mai 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Die Beschwerde erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne anzugeben, welche der im § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnten.

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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