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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.2015, Az.: BVerwG 5 PB 14.15
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern unter Zugrundelegung der entsprechenden Tatsachengrundlage als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Anforderungen an die Darlegung einer allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23947
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 14.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 26.03.2015 - AZ: OVG 61 PV 7.14

Rechtsgrundlagen:

§ 95 Abs. 2 PersVG

§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

§ 92a S. 1 ArbGG

BVerwG, 06.08.2015 - BVerwG 5 PB 14.15

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 26. März 2015 wird verworfen.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Beschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 ist unzulässig.

2

1. Die Beschwerde zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob dem Antragsteller und Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern unter Zugrundelegung der entsprechenden Tatsachengrundlage zugemutet werden kann",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie in dieser Form in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig ist. Sie ist weder einer positiven noch einer negativen Beantwortung zugänglich und kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht in einer fallübergreifenden Weise beantwortet werden. Die aufgeworfene Frage ist mit der Bezugnahme auf den Antragsteller und Beschwerdeführer und dessen konkrete Situation ("Zugrundelegung der entsprechenden Tatsachengrundlage") so stark auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten, dass sie sich nicht in allgemeiner Weise als Rechtsfrage, die für Rechtsfälle in anderen Konstellationen Bedeutung hat, klären und beantworten lässt.

5

Die Beschwerde genügt auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage. Sie lässt nicht in einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Weise deutlich werden, worin die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage liegen soll. Sie legt gerade auch mit Blick auf die konkreten zeitlichen Dimensionen der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften nicht dar, inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 5 B 4.13 - Rn. 4).

6

Mit ihren Ausführungen wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. So führt die Beschwerde in der Beschwerdebegründung (S. 6) resümierend aus, "aus den oben näher bezeichneten Gründen beruht der angegriffene Beschluss in entscheidungserheblicher Art und Weise auf einer falschen Rechtsanwendung, nämlich einer nicht mehr tragbaren Auslegung von § 9 Abs. 4 BPersVG." Daher setzt die Beschwerde der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht nur ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Einwendungen gegen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung sind indes in der Regel und so auch hier nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu begründen.

7

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

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