Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.2016, Az.: BVerwG 6 KSt 6.16 (6 C 20.12)
Festsetzung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich Kostenschuldner
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20996
Aktenzeichen: BVerwG 6 KSt 6.16 (6 C 20.12)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:060716B6KSt6.16.0

BVerwG, 06.07.2016 - BVerwG 6 KSt 6.16 (6 C 20.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 2016, mit dem "rein vorsorglich der Rechnung widersprochen" wird, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren in der Kostenrechnung vom 27. April 2016 anzusehen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Über eine Erinnerung gegen die bei ihm angesetzten Kosten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2

Die Erinnerung hat keinen Erfolg, denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. April 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3

Gerichtskosten für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gerichtskostengesetz (gemäß § 71 Abs. 1 GKG hier anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) erhoben. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht erhoben.

4

Das Revisionsverfahren ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses gebührenpflichtig (5,0 Gebühr). Die Kosten schuldet u.a. gemäß § 29 Nr. 1 GKG, wem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2013 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2011 aufgehoben, soweit dieses die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hatte, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens blieb der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wurde für das Revisionsverfahren auf 46 165,54 € festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in dem daraufhin ergangenen Berufungsurteil vom 10. März 2016 (Az.: 3 L 29/14) die Kosten des (vorangegangenen) Revisionsverfahrens zu 81 v.H. dem Kläger und zu 19 v.H. dem Beklagten auferlegt.

6

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren festgesetzten Streitwert i.H.v. 46 165,54 € errechnet sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. der Gebührentabelle als Anlage 2 des Gesetzes in der bei Einlegung der Revision gemäß § 71 Abs. 1 GKG anzuwendenden Fassung eine einfache Gebühr i.H.v. 456 €. Nachdem für das Revisionsverfahren im Allgemeinen gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses eine 5,0 Gebühr anzusetzen ist, ergibt sich eine Gerichtsgebühr insgesamt i.H.v. 2 280 €. Der davon nach der Kostenteilung auf den Kläger entfallende Anteil i.H.v. 81 v.H., d.h. 1 846,80 €, wurde in der Kostenrechnung vom 27. April 2016 zutreffend angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Der Kläger wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass seine Gerichtskostenschuld gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in der Kostenrechnung auf 0,00 € festgesetzt und der von dem Beklagten als Rechtsmittelführer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die vorläufige Kostenrechnung vom 6. September 2012 gezahlte Betrag mit der Gerichtskostenschuld des Klägers verrechnet worden ist, auch wenn der Kläger sich nunmehr einer entsprechenden Kostenerstattungsforderung des Beklagten ausgesetzt sieht (§ 164 i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO).

7

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Erinnerung vermag diesem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. Seine Einwände richten sich nicht gegen die Kostenfestsetzung in der Kostenrechnung vom 27. April 2016 als solche, sondern die im Berufungsurteil getroffene Sachentscheidung. Diese Rügen sind im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz; sie ist kein Mittel, um ein abgeschlossenes Verfahren mit Blick auf die getroffene Sachentscheidung nachträglich wieder aufzurollen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.