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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.2012, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 5.12
Versetzung eines Verbindungsoffiziers in den USA bei Vertrauensverlust zu seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19990
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 5.12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 SG

BVerwG, 06.07.2012 - BVerwG 1 WDS-VR 5.12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten.

  2. 2.

    Nr. 5 Buchst.h der Versetzungsrichtlinien bezeichnet unannehmbare Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste generell als Grundlage eines dienstlichen Versetzungsbedürfnisses, unabhängig von der Frage, ob das Verhältnis zwischen einem Soldaten und seinem nächsten Vorgesetzten oder das Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen oder zu anderen Kameraden oder zu ihm funktionsmäßig gleichgeordneten Personen betroffen ist. Vertrauensverluste und daraus folgende Störungen des Dienstbetriebs können sich insbesondere daraus ergeben, dass das Vertrauen von Vorgesetzten eines Soldaten in dessen uneingeschränkte Kompetenz und Integrität als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland beeinträchtigt ist.

  3. 3.

    Eine Zusage kann ihre Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG (in analoger Anwendung) verlieren, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich in wesentlichen Punkten ändern. Die Bindungswirkung entfällt dann grundsätzlich unabhängig von der Bekanntgabe einer möglichen Aufhebungsentscheidung bereits mit der objektiven Änderung der Sach- oder Rechtslage. Von einer solchen wesentlichen nachträglichen Änderung der der Zusage zugrundeliegenden Verhältnisse ist auszugehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage, die die "Geschäftsgrundlage" für die Zusage bildete, in einer Weise geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis dieser Änderung die Zusage nicht erteilt hätte oder ihr die Einhaltung dieser Zusage nicht mehr zugemutet werden kann.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 6. Juli 2012
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Juni 2012 gegen die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2012 (in der Fassung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. April 2012) sowie gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine vorzeitige Wegversetzung von dem Dienstposten des Leiters .../USA zum ... in K. zum 1. Juni 2012 mit Dienstantritt am 9. Juli 2012.

2

Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants; seine Dienstzeit wird nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung mit Ablauf des 31. März 2025 enden.

3

Seit dem 1. Juli 2010 wird er auf dem Dienstposten des Leiters .../USA verwendet. Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung war als voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten die Zeit bis zum 30. Juni 2014 vorgesehen.

4

Mit Schreiben vom 5. März 2012 schlug der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada (BwKdo USA/CA) als nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers dem Personalamt der Bundeswehr vor, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt von dem Dienstposten des Leiters ... abzulösen und ihn zu einer inländischen Dienststelle zu versetzen. Er erklärte, es bestünden seinerseits massive Vertrauensverluste im Verhältnis zum Antragsteller, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und nur durch eine Versetzung des Antragstellers behoben werden könnten. Des Weiteren seien gravierende Störungen und Spannungen in der Außenwahrnehmung des Antragstellers als Leiter ... entstanden, die geeignet seien, das Ansehen der Bundeswehr in den USA nachhaltig zu gefährden. Die Gründe für die Vertrauensverluste lägen einerseits in einem Führungsverhalten des Antragstellers, bei dem dieser seine persönlichen Befindlichkeiten über den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes und das Ansehen der Bundeswehr im Ausland zu stellen scheine. Zum anderen lasse der Antragsteller in einer mittlerweile diplomatische Kreise ziehenden Weise die von ihm eingeforderte Sensibilität im repräsentativen Verhalten gegenüber den Angehörigen einer örtlichen Gruppe von Holocaust-Überlebenden vermissen. Am 1. September 2010 habe er, der Kommandeur, gegen den Antragsteller wegen seines Führungsverhaltens gegenüber Stabsfeldwebel R., dem einzigen dem Antragsteller ... unterstellten Soldaten, disziplinare Ermittlungen aufgenommen. In seinen Vernehmungen habe der Antragsteller u.a. eingeräumt, dass er am 25. oder 26. August 2010 den französischen Verbindungsoffizier aufgefordert habe, ein nach Auffassung des Antragstellers gegen deutsches Recht verstoßendes Verhalten des Stabsfeldwebel R. zu bestätigen. Es sei evident, dass der Antragsteller zu Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis habe und bereit gewesen sei, diesen Zustand durch Kontaktaufnahme mit dem französischen Verbindungsoffizier nach außen zu tragen. Dem Antragsteller sei die Bestätigung von außen wichtiger gewesen als die Behebung des Problems. Dadurch sei ihm, dem Kommandeur, bewusst geworden, dass er sich auf eine vorbehaltlose und von persönlichen Befindlichkeiten freie Führung ... durch den Antragsteller nach innen und außen nicht verlassen könne. Zwar habe er im November 2010 die disziplinaren Ermittlungen gegen den Antragsteller eingestellt, diesen aber darauf hingewiesen, dass zwischen ihm und Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis bestehe, das sowohl auf sein als auch auf das Verhalten des Stabsfeldwebels R. zurückzuführen sei. Er habe dem Antragsteller erläutert, dass dieser nicht hinreichend bemüht gewesen sei, durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass das innere Gefüge ... unbelastet bleibe, um damit die Voraussetzungen für die erfolgreiche Erfüllung des ihm übertragenen Auftrages auch im Hinblick auf die entsprechende Außenwirkung im internationalen Bereich zu schaffen. Seine damals bestehende Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation habe sich in der Folgezeit nicht bestätigt. Der Antragsteller habe ihm in zwei Meldungen vom April 2011 Situationen geschildert, aus denen sich ein Bild ergeben habe, das zwischen ihm und Stabsfeldwebel R. von tief ins Persönliche gehender beiderseitiger Antipathie gekennzeichnet sei. Diese Meldungen hätten sich aus seiner, des Kommandeurs Sicht, als Ergebnis einer weit überzogenen Selbsteinschätzung der Eheleute ... und missverständlicher Anweisungen bzw. nachhaltig inkonsequenten Vorgehens des Antragstellers dargestellt. Deshalb habe er zur besseren Einschätzung der Lage vor Ort dem Leiter des ... USA, Oberst i.G. B., der als fachlicher Vorgesetzter der Dienststelle anzusehen sei, den Auftrag erteilt, sich während einer Dienstreise vom 26. bis 28. April 2011 ein umfassendes Bild über die Auftragserfüllung und insbesondere die innere Lage ... zu machen. Nach Rückkehr habe ihm Oberst i.G. B. über die äußerst angespannte Situation ..., die auch der Gastgebernation in F. nicht verborgen geblieben sei, berichtet. Insbesondere hätten der stellvertretende zivile Leiter ... (USAICoE), Herr P., und der Chef des Stabes USAICoE, Colonel S., im Gespräch mit Oberst i.G. B. festgestellt, dass ihnen die Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. bekannt seien. Herr P. und Colonel S. hätten sich angeboten, auf Antrag in enger Abstimmung mit der Führung des Bundeswehrkommandos USA und Kanada zur Beilegung dieser Spannungen beizutragen. Sein eigenes Vertrauen in den Antragsteller, sich bei ihm auf eine reibungslose Führung ... nach innen und außen verlassen zu können, sei hierdurch ein weiteres Mal empfindlich gestört worden.

Nach einem Schriftwechsel mit dem Antragsteller habe er sich im Juni 2011 entschieden, sowohl bei dem Antragsteller als auch bei Stabsfeldwebel R. noch einmal von einer Spannungsversetzung abzusehen. Anschließend habe es Vermittlungsgespräche des Sozialberaters und des S 1-Stabsoffiziers BwKdo USA/CA mit den Eheleuten ... und R. gegeben. Die sich teilweise schwierig gestaltenden Gespräche seien vom Sozialberater und dem S 1-Stabsoffizier BwKdo USA/CA dahin zusammengefasst worden, dass zwischen den Beteiligten viele Missverständnisse ausgeräumt worden seien und zukünftig ein gemeinsamer Umgang miteinander im Einvernehmen aller Beteiligten festgelegt worden sei. Der S 1-Stabsoffizier habe den Beteiligten ausdrücklich mitgeteilt, dass dies aus Sicht des Kommandeurs BwKdo USA/CA die letzte Chance sei. Oberst i.G. B. habe ihm, dem Kommandeur, Anfang Oktober 2011 von einer weiteren Dienstreise ... berichtet, auf der er von Colonel S. angesprochen worden sei. Colonel S. habe erneut mit dem Antragsteller ein Kritikgespräch geführt, um dem Antragsteller zu verdeutlichen, dass er weiterhin an seinem Verhalten zu arbeiten habe, um das von Colonel S. als negativ wahrgenommene Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. und damit letztendlich auch die Zusammenarbeit zwischen ... und der US-Dienststelle vor Ort zu verbessern. Weiter habe Colonel S. Oberst i.G. B. die Feststellung von US-Seite mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht das gleiche hervorragende Ansehen wie sein Vorgänger Oberstleutnant a.D. S. habe. Deshalb habe Colonel S. den Antragsteller darauf hingewiesen, dass dieser seinen Vorgänger nicht zur eigenen Profilierung in Gesprächen mit anderen herabstufen solle. Durch diesen Bericht habe sich sein, des Kommandeurs, Vertrauensverhältnis zum Antragsteller weiter verschlechtert.

Er selbst habe auf einer Dienstreise vom 13. bis 14. Oktober 2011 ... vom Antragsteller und von Stabsfeldwebel R. erfahren, dass sich die dienstliche Zusammenarbeit langsam, aber positiv entwickle. Im persönlichen Gespräch habe ihm aber Colonel S. mitgeteilt, dass sich an der differenzierten Wahrnehmung der Person des Antragstellers auf amerikanischer Seite nichts geändert habe und dieser nach wie vor nicht das Bild des Leiters eines konfliktfreien deutschen Verbindungselements verkörpern könne. Colonel S. habe ergänzt, dass dies sicherlich nicht auf Stabsfeldwebel R. zurückzuführen sei, der aus seiner Sicht kontinuierlich hervorragende Arbeit leiste. Hieraus habe sich für ihn, den Kommandeur, ein Gesamtbild dargestellt, wonach er sich nicht auf die Führung ... durch den Antragsteller verlassen könne. Einerseits kaschiere der Antragsteller durch positive Berichte von Einzelvorhaben die wirkliche Situation, während andererseits Angehörige der Streitkräfte der Gastgebernation und anderer verbündeter Streitkräfte das volle Ausmaß der internen Zerwürfnisse erführen. Der Umstand, dass Angehörige der Gastgebernation schon ihre Hilfe beim Abbau der Spannungen anbieten, sei für die Bundeswehr im Ausland hochgradig ansehensschädigend und aus seiner Sicht inakzeptabel. Die Holocaust-Überlebende W. habe sich im Übrigen mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 an den Deutschen Botschafter in Washington D.C. gewandt und beklagt, dass der Antragsteller die seit neun Jahren gewachsenen und intensiv gewordenen, sehr positiven Beziehungen ... zur Holocaust Survivor's Group ... mit seinem Dienstantritt beendet und mehrfach Einladungen der Gruppe nicht angenommen habe. Ferner habe er Stabsfeldwebel R. an der Teilnahme an Treffen mit der Gruppe gehindert. Die Gruppe fühle sich durch das Verhalten des Antragstellers tief verletzt und an die Zeit des antisemitischen Deutschlands der 1930er Jahre erinnert. Er, der Kommandeur, habe anschließend ein ausführliches Gespräch mit dem Botschafter geführt und den Antragsteller als Soldaten sowie Stabsfeldwebel R. als Zeugen vernommen. In seiner Vernehmung am 9. Januar 2012 habe der Antragsteller eingeräumt, dass ihm seine dienstliche Verpflichtung zur Repräsentation als Leiter ... durchaus bewusst gewesen sei, er allerdings dieser Verpflichtung im Zusammenhang mit der Holocaust Survivor's Group ... nicht erfolgreich nachgekommen sei; mehrfache Einladungen an ihn hätten nicht zu einem Treffen geführt. Im Rahmen der Übergabe von seinem Vorgänger sei ihm dessen Verbindung zu Dr. W. als Bindeglied zur Holocaust Survivor's Group ... vorgestellt worden; er habe auch ihre Visitenkarte erhalten. Er, der Antragsteller, habe aber das Ansinnen seines Vorgängers, ihm Frau Dr. W. im Juni 2010 vorzustellen, abgelehnt, weil sein Vorgänger und Stabsfeldwebel R. ihre Ehefrauen zu dem Treffen hätten mitnehmen können, ihm aber nachdrücklich durch seinen Vorgänger nahegelegt worden sei, seine Ehefrau anfangs noch nicht zu einem Treffen mit Vertretern der Gruppe mitzunehmen. Der Antragsteller habe keine Beziehungen zu der Organisation anfangen wollen, solange er dadurch in Abhängigkeit von seinem Vorgänger geraten könne. In seiner Vernehmung habe der Antragsteller eingeräumt, dass es aus heutiger Sicht sein Fehler gewesen sei, keinen neuen Zugang zur Holocaust Survivor's Group ... zu schaffen. Das habe ihm, dem Kommandeur, gezeigt, dass der Antragsteller selbst im Wissen um eine mögliche Schädigung des dienstlichen Ansehens nicht bereit und willens gewesen sei, seine persönlichen Empfindlichkeiten gegenüber seinem Vorgänger zu überwinden.

In der Vernehmung habe der Antragsteller außerdem mitgeteilt, dass Stabsfeldwebel R. im Anschluss an einen im Mai 2011 von Frau W. gehaltenen Vortrag ihn Frau W. habe vorstellen wollen. Das habe er, der Antragsteller, jedoch abgelehnt, weil er Frau W. nur im privaten Rahmen habe treffen wollen. Für ihn, den Kommandeur, zeige sich daraus, dass dem Antragsteller jegliches Einfühlungsvermögen im Umgang mit der Gruppe fehle. Es müsse von einem Leiter ... als Selbstverständlichkeit erwartet werden, dass er nach einem Vortrag über den Holocaust als einziger am Vortrag teilnehmender und Deutschland repräsentierender deutscher Verbindungsoffizier die vortragende Holocaust-Überlebende persönlich begrüße und ihr seine Betroffenheit versichere, unabhängig davon, ob noch andere Zuhörer des Vortrags sie ebenfalls begrüßen wollten. Der Antragsteller habe mit diesem Verhalten massiv sein Vertrauen enttäuscht und erneut gezeigt, dass er sich nicht über die Bedeutung im Klaren sei, als Leiter ... in der amerikanischen Öffentlichkeit aufzutreten. Dieser Bedeutung werde der Antragsteller keinesfalls gerecht. Seiner in der Vernehmung eingeräumten Einsicht, dass es keine gute Idee gewesen sei, nicht auch Frau W. begrüßt zu haben, habe er keine Taten folgen lassen. Weder habe der Antragsteller diesen von ihm festgestellten Fehler sofort korrigiert noch habe er sich danach um ein privates Treffen mit Frau W. bemüht. Er, der Kommandeur, habe in einem Gespräch am 26. Januar 2012 von Colonel S. erfahren, dass dieser aus mehreren Gesprächen mit Mitgliedern der jüdischen Gemeinde die Erkenntnis gewonnen habe, dass sich das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Holocaust-Überlebenden W. sowie zu Frau Dr. W. weiter massiv verschlechtert habe; nach seiner Auffassung sei die Beziehung zu den Holocaust-Überlebenden selbst bei positivstem Willen des Antragstellers irreparabel. Diesen Eindruck habe er, der Kommandeur, auch in einem persönlichen Gespräch mit Frau W. und Frau Dr. W. am 2. Februar 2012 bestätigt gesehen. Trotz der mehrfachen ausdrücklichen Hinweise, bei Nichtänderung seines Verhaltens die vorzeitige Versetzung beantragen zu müssen, habe der Antragsteller sich in seinem Verhalten weiter von persönlichen Befindlichkeiten leiten lassen und sei nicht für die mehrfach eingeforderte vertrauensvolle und gemeinsame Gestaltung des inneren Gefüges innerhalb ... und für die Erfüllung seiner dienstlichen und außenwirksamen Pflichten eingetreten. Er, der Kommandeur, habe das Vertrauen in den Antragsteller im Hinblick auf eine beanstandungsfreie Vertretung ... nach innen und außen verloren. Er könne sich auf den Antragsteller als Dienststellenleiter nicht mehr verlassen. Er müsse auch zukünftige Schädigungen des Ansehens der Bundeswehr sowohl gegenüber verbündeten Streitkräften als auch gegenüber der amerikanischen Öffentlichkeit durch den Antragsteller befürchten.

5

Der Kommandeur BwKdo USA/CA führte am Ende seines Antrags aus, dass der Entwurf seines Ablösungsantrages dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 27. Februar 2012 übersandt worden sei; die Empfangsbekenntnisse datierten vom 28. Februar 2012. Einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme habe er abgelehnt. Deshalb hätten der Antragsteller und sein Bevollmächtigter zum Entwurf des Antrags nicht Stellung genommen. Die Endfassung des Versetzungsantrages sei dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 5. März 2012 übersandt worden. Beide seien darauf hingewiesen worden, dass die für den Antragsteller zuständige Vertrauensperson der Offiziere des Bundeswehrkommandos USA und Kanada, Fregattenkapitän B., nur auf seinen Antrag hin an dieser Personalangelegenheit beteiligt werde.

6

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2012 nahm der Antragsteller gegenüber dem Amtschef des Personalamts der Bundeswehr zu dem Ablösungsantrag Stellung. Er rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil aus seiner Sicht die Frist zur Stellungnahme bis zum 1. März 2012 zu kurz gewesen sei. In der Sache seien die ihm vorgehaltenen Vorwürfe unbegründet. Er bezweifele, dass Oberst i.G. B. von seiner Dienstreise Anfang Oktober 2011 tatsächlich so berichtet habe, wie dies der Kommandeur BwKdo USA/CA darstelle. Überdies habe der Kommandeur übersehen, dass die von ihm erwähnte Holocaust-Überlebende W. überhaupt nicht befugt gewesen sei, im Namen des Jüdischen Zentrums Tuscon eine Erklärung abzugeben. Frau W. sei mit Stabsfeldwebel R. und dessen Frau gut bekannt. Sie gebe lediglich ihre persönliche Auffassung wieder. Zu.U.nrecht werde ihm vorgehalten, dass er angeblich die intensiv gewordenen sehr positiven Beziehungen zur Holocaust Survivor's Group ... nicht weitergeführt habe. Die Pflege dieser Beziehungen sei in der Beschreibung für seinen Dienstposten nicht aufgeführt. Auch sei er von seinem Vorgänger und von Stabsfeldwebel R. nicht auf diese dienstlichen Beziehungen hingewiesen worden. Es habe offenbar ausschließlich private Beziehungen zu einzelnen Mitgliedern dieser Gruppe gegeben. Es sei verfehlt, ihm die fehlende Begrüßung der vortragenden Frau W. vorzuhalten. Das gehe deutlich über den normalen und vernünftigen Rahmen hinaus. Wenn der Kommandeur BwKdo USA/CA anführe, die amerikanische Seite unterstütze sein Vorhaben, so sei dies eine Unterstellung; Colonel S. möge dazu gehört werden. Die amerikanische Seite mische sich nicht in Personalangelegenheiten der Bundeswehr ein. Dies gelte insbesondere für Versetzungen oder Besetzungen von Dienstposten. Ganz offensichtlich bespreche aber der Kommandeur unter Missachtung von Datenschutzvorschriften derartige Personalangelegenheiten mit Dritten und Außenstehenden, um so Unterstützung für sein Ablösungsvorhaben zu finden. Bei der Eröffnung des Entwurfs der Internationalen Beurteilung habe Colonel S. ihm, dem Antragsteller, erklärt, dass nicht die Bemerkung gefallen sei, die amerikanische Seite würde die Wegversetzung des Antragstellers begrüßen. Gegenüber Stabsfeldwebel R. sei er, der Antragsteller, lediglich im Wege von Erziehungs- und Führungsaufgaben tätig geworden. Stabsfeldwebel R. werde zum 1. Juni 2012 nach Deutschland zurückversetzt. Sein Nachfolger habe sich bereits vorgestellt; es sei zu erwarten, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Nachfolger gut und normal vollziehen werde.

7

Am 19. März 2012 übersandte der Amtschef des Streitkräfteamtes den Bevollmächtigten des Antragstellers den Entwurf seiner Stellungnahme zum Ablösungsvorschlag. Nachdem die Bevollmächtigten am 21. März 2012 eine Äußerung abgegeben hatten, fertigte der Amtschef des Streitkräfteamtes unter dem 30. März 2012 die Endfassung seiner Stellungnahme, mit der er den Vorschlag des Kommandeurs BwKdo USA/CA unterstützte und das Verhalten des Antragstellers als geeignet qualifizierte, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur BwKdo USA/CA auch für die Zukunft irreparabel zu zerstören und damit den Dienstbetrieb unannehmbar zu belasten.

8

Mit fernschriftlicher Verfügung vom 18. April 2012 (in der Fassung der Verfügung vom 26. April 2012) ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers zum ... in K. zum 1. Juni 2012 (Dienstantritt: 9. Juli 2012) an.

9

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Mai 2012 Beschwerde ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass er der Versetzung auf den Dienstposten des Leiters des ... nur unter der Voraussetzung zugestimmt habe, dass er diese Verwendung bis zum 1. Juli 2014 ausüben könne.

10

Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. Mai 2012 zurück; zugleich lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung ab. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien aus, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA ohne Rechtsfehler von einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zum ... habe ausgehen dürfen. Es sei offensichtlich, dass gerade der Dienstbetrieb einer Dienststelle der Bundeswehr im Ausland durch Spannungen zwischen dem Leiter dieser Dienststelle und seinem Untergebenen sowie zu Organisationen des Gastlandes, zu welchen dienstliche Beziehungen bestünden, ernst und nachhaltig gestört werde. Eine derartige Situation beeinträchtige das Ansehen der Bundeswehr und der Bundesrepublik Deutschland in diesem Land. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies von den jeweiligen Dienstvorgesetzten nicht hingenommen werde. Die Tatsache der zwischenzeitlichen Rückversetzung des Stabsfeldwebel R. ändere daran nichts. Grund für die vorgeschlagene Versetzung sei der Vertrauensverlust, der zwischen dem Kommandeur BwKdo USA/CA und dem Antragsteller bestehe. Aus den wiederholten schriftlichen Belehrungen und Ermahnungen des Kommandeurs ergebe sich, dass der Antragsteller mehrfach auf die Notwendigkeit einer positiven Außenwirkung ... hingewiesen worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA nach mehreren Ermahnungen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, die nicht zum Erfolg geführt hätten, das Vertrauen in den Antragsteller verloren habe. Die herausgehobene Stellung des Leiters ... lasse es nicht zu, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter Dienst in seiner Einheit verrichte, wenn das Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten nachhaltig gestört sei. Die Versetzungsentscheidung sei auch formellrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. Juni 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erbeten.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und beanstandet ergänzend, dass er über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Der Hinweis auf die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson entspreche nicht den Erfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG. Dieser Hinweis im Antragsschreiben des Kommandeurs BwKdo USA/CA vom 5. März 2012 sei weder von ihm selbst noch von seinen Bevollmächtigten unterzeichnet worden. Auch das Empfangsbekenntnis habe keinen schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson enthalten.

Der Hinweis befinde sich vielmehr nach der Unterschrift "K., Brigadegeneral" am Ende des Schreibens und werde damit nicht mehr vom Inhalt des Ablösungsschreibens und der Unterschrift des Kommandeurs gedeckt. In der Sache sei die Ablösungsentscheidung von einer deutlichen Antipathie des Kommandeurs gegenüber ihm, dem Antragsteller, geprägt. Das Verhalten der Frau W. sei "klassisches Mobbing" gewesen. Im Übrigen widerspreche der Inhalt der letzten planmäßigen Beurteilung vom 28. April 2011 dem Inhalt der Ablösungsentscheidung.

13

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Juni 2012 gegen die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2012 (in der Fassung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. April 2012) sowie gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2012 anzuordnen.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller und sein Bevollmächtigter auf die Möglichkeit der Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson hingewiesen worden seien. Nach Auskunft des Bundeswehrkommandos USA/CA - S 1 - vom 27. Juni 2012 habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Beteiligung der Vertrauensperson beantragt. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass ihm schriftlich zugesichert worden sei, bis zum 1. Juli 2014 auf seinem Dienstposten verwendet zu werden, werde auf Ziffer A 2b (4) des Erlasses des BMVg P II 1 (Az. 16-26-00/15) vom 11. Juli 1989 "Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Personalführung" verwiesen. Danach sei die Verkürzung einer voraussichtlichen Verwendungsdauer gegen den Willen des Soldaten im Falle von Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverlusten möglich.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II

17

Der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag ist unbegründet.

18

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4> und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39> jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

19

Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2012 in der Fassung der Verfügung vom 26. April 2012 bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.

20

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 [BVerwG 27.02.2003 - 1 WB 57.02] <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>, vom 11. Januar 2007 a.a.O. und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.08 -).

21

Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als Leiter .../USA besteht ein dienstliches Bedürfnis.

22

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers sind die Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> in der zuletzt am 9. Juni 2009 <VMBl S. 86> geänderten Fassung (im Folgenden: Versetzungsrichtlinien). Nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, in denen das Bundesministerium der Verteidigung das ihm in § 3 Abs. 1 SG eingeräumte Verwendungsermessen hinsichtlich der Verwendungsänderungen gebunden hat, liegt das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Wegversetzung vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (ebenso stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38 und vom 15. August 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 12.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 47). Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland.

23

Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien bezeichnet unannehmbare Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste generell als Grundlage eines dienstlichen Versetzungsbedürfnisses, unabhängig von der Frage, ob das Verhältnis zwischen einem Soldaten und seinem nächsten (Disziplinar)Vor-gesetzten oder das Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen oder zu anderen Kameraden oder zu ihm funktionsmäßig gleichgeordneten Personen betroffen ist (Beschluss vom 15. August 2008, a.a.O., Rn. 23). Vertrauensverluste und daraus folgende Störungen des Dienstbetriebs können sich auch und insbesondere daraus ergeben, dass das Vertrauen von Vorgesetzten eines Soldaten in dessen uneingeschränkte Kompetenz und Integrität als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland beeinträchtigt ist (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juli 2006, a.a.O., Rn. 34).

24

Vertrauensverluste und Störungen des Dienstbetriebs ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass sich der Kommandeur BwKdo USA/CA nicht mehr auf den Antragsteller bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter ... verlassen kann.

25

Dem liegen insbesondere folgende Feststellungen im Ablösungsantrag vom 5. März 2012 zugrunde, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist:

26

Zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R., dem einzigen ihm unterstellten Soldaten innerhalb..., war das Arbeitsverhältnis durch eine tief sitzende Antipathie gestört. Dies hat der Antragsteller nicht zuletzt durch den von ihm vorgelegten Aktenvermerk vom 24. August 2010 und durch den Bericht an den Kommandeur BwKdo USA/CA vom 5. April 2011 selbst bestätigt. Auch mit seinem Einwand, die Spannungen im innerdienstlichen Bereich würden sich mit dem Nachfolger von Stabsfeldwebel R. nach dem 1. Juni 2012 nicht fortsetzen, hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass bis zum 31. Mai 2012 das innerdienstliche Arbeitsverhältnis massiv beeinträchtigt war. Diese Unzuträglichkeiten sind über einen langen Zeitraum auch den Vertretern anderer Streitkräfte bekannt geworden. Sowohl der französische Verbindungsoffizier beim United States ... als auch der zivile Leiter und der Chef des Stabes des Centers, Herr P. und Colonel S., haben die tiefgreifenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. zur Kenntnis nehmen müssen. Dazu hat der Leiter des ... USA, Oberst i.G. B., nach Darstellung des Kommandeurs BwKdo USA/CA anlässlich einer Dienstreise im April 2011 festgestellt, dass beide Herren sich angeboten hätten, zur Beilegung dieser Spannungen beizutragen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Kommandeur BwKdo USA/CA hat anlässlich seiner Dienstreise vom 13./14. Oktober 2011 selbst festgestellt, dass Angehörige der Streitkräfte der Gastgebernation und anderer verbündeter Streitkräfte das volle Ausmaß der internen Zerwürfnisse erfahren hatten. Soweit der Antragsteller die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme des Kommandeurs BwKdo USA/CA mit Colonel S. in Frage stellt und dem Kommandeur datenschutzrechtliche Verstöße unterstellt, lässt er außer Acht, dass Colonel S. als Chef des Stabes der geeignete Ansprechpartner für den Kommandeur war, weil Colonel S. unter anderem für die Internationale Beurteilung (International Evaluation Report) des Antragstellers zuständig war. Bei den aufgetretenen Animositäten und schwerwiegenden Unzuträglichkeiten im Dienstbetrieb des ... ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA sich dazu von Colonel S. hat informieren lassen bzw. das Gespräch mit ihm gesucht hat.

27

Vertrauensverluste zwischen dem Kommandeur BwKdo USA/CA und dem Antragsteller haben sich außerdem daraus ergeben, dass der Antragsteller im Umgang mit Holocaust-Überlebenden bzw. mit der Holocaust Survivor's Group ... nicht die erforderliche Sensibilität und die diplomatische Gewandtheit als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland hat erkennen lassen, die für die Wahrnehmung seines herausgehobenen Dienstpostens unabdingbar sind. Im Rahmen seiner Vernehmung als Soldat vom 9. Januar 2012, bei der der Antragsteller der Wahrheitspflicht nach § 13 SG unterlag, hat dieser gegenüber dem Kommandeur BwKdo USA/CA selbst eingeräumt, dass ihm bei der Übergabe der Dienstgeschäfte von seinem Vorgänger dessen Verbindung zu Dr. W. als Bindeglied zu der vorgenannten Gruppe mitgeteilt worden sei. Den Inhalt dieser Vernehmungsaussage hat der Antragsteller nicht bestritten. Demnach war dem Antragsteller schon zu Beginn seiner Verwendung bekannt, dass es offizielle Verbindungen und Kontakte zu der Gruppe der Holocaust-Überlebenden gab. In der Folgezeit hat er diese Kontakte nicht fortgesetzt und auch noch nach seiner Vernehmung am 9. Januar 2012 jegliche Klärung der Situation unterlassen, obwohl es bereits Interventionen der Holocaust-Überlebenden Frau W. gegenüber dem Deutschen Botschafter in Washington D.C. und gegenüber Colonel S. gegeben hatte. Der Kommandeur BwKdo USA/CA hat in seinem Ablösungsantrag dazu dargelegt, dass die Führung des US-Militärs vor Ort zu Bildungszwecken routinemäßig und dauerhaft mit den Holocaust-Überlebenden zusammenarbeite. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Antragsteller in seiner exponierten Position als Leiter ... nicht mit seiner persönlichen Meinung zufriedengeben, bei den Kontakten zu den Holocaust-Überlebenden handele es sich lediglich um private Beziehungen einzelner Personen.

28

Die Einschätzung des Personalamts der Bundeswehr, dass sich aus den vom Kommandeur BwKdo USA/CA dargelegten Umständen ein schwerwiegender Vertrauensverlust beim Kommandeur und - daraus folgend - auch für die Zukunft wirkende Störungen des Dienstbetriebs ergeben haben, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und nur durch eine umgehende Beendigung der Verwendung des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten behoben werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es versteht sich, dass eine zielführende und aufgabengerechte Wahrnehmung der Funktion des Leiters ... entscheidend davon abhängt, dass der interne Dienstbetrieb des ... reibungslos und nicht durch persönliche Animositäten und Abneigungen belastet abläuft. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ... nur mit zwei deutschen Soldaten besetzt ist. In einer so kleinen Arbeitseinheit wirken sich persönliche Antipathien und interne Zerwürfnisse extrem negativ aus, zumal sie zusätzlich Angehörigen der Streitkräfte der Gastnation und dem französischen Verbindungsoffizier bekanntgeworden sind. Insoweit ist die Aussage des Kommandeurs BwKdo USA/CA nachvollziehbar und plausibel, dass der Umstand, dass Angehörige der Gastgebernation schon ihre Hilfe beim Abbau der Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. angeboten haben, für die Bundeswehr im Ausland hochgradig ansehensschädigend und inakzeptabel sei. Für den beim Kommandeur BwKdo USA/CA eingetretenen Vertrauensverlust kommt es nicht darauf an, ob der Bürgermeister von V. oder Generalleutnant P. dem Antragsteller Vertrauen entgegengebracht haben.

29

Fehl geht überdies die Auffassung des Antragstellers über die nicht in der Dienstpostenbeschreibung genannten "diplomatischen" Aufgaben als Leiter ... . Dazu gehört jedenfalls ohne Weiteres die Aufgabe, dienstlich gewonnene Kontakte seines Amtsvorgängers zu einer Gruppe, mit der die Führung des US-Militärs vor Ort zu Bildungszwecken routinemäßig und dauerhaft zusammenarbeitet, nicht völlig zu ignorieren. Dabei kommt es auf die Außenwirkung dieser Unterlassung an und nicht auf die höchstpersönlichen Motive des Antragstellers, die ihn zu diesem Verhalten bewogen haben mögen.

30

Den Beweisanregungen des Antragstellers in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten, die sich auf angebliche Unterlagen über die im Oktober 2011 durchgeführte Dienstreise des Oberst i.G. B., auf angebliche Äußerungen des Colonel S. ihm gegenüber und auf Frau W. beziehen, ist nicht zu entsprechen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag - und damit erst recht eine Beweisanregung - unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

31

Die oben dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers zu begründen.

32

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als Leiter ... begründet zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zum ... in K. . Gegen diese Zuversetzung hat der Antragsteller keine eigenständigen Einwände erhoben.

33

Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.

34

Die Ermessensentscheidung des Personalamts im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen.

35

Das Ermessen des Personalsamts war nicht durch eine Zusage gebunden, den Antragsteller über den 1. Juni 2012 hinaus bis zum 30. Juni 2014 in den USA zu verwenden. Nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller bei seiner Zuversetzung auf den jetzt innegehabten Dienstposten lediglich eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. Juni 2014 mitgeteilt bekommen. Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer ist keine Zusage mit Bindungswillen im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48> und vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 1.09 - Rn. 32), sondern eine schlichte Planungsabsicht. Dementsprechend hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 17 der Versetzungsrichtlinien ausdrücklich festgelegt, dass sich aus der Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer kein Rechtsanspruch ableiten lässt, für die angegebene Zeit auch in der verfügten Verwendung zu verbleiben.

36

Selbst wenn der Antragsteller - was bisher nicht belegt ist - im Jahr 2010 eine förmliche Zusage des Personalamts erhalten haben sollte, bis zum 30. Juni 2014 auf dem Dienstposten in den USA verbleiben zu dürfen, würde sich daraus eine endgültige Ermessensbindung für das Personalamt nicht ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Zusage ihre Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG (in analoger Anwendung) verlieren, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich in wesentlichen Punkten ändern. Die Bindungswirkung entfällt dann grundsätzlich unabhängig von der Bekanntgabe einer möglichen Aufhebungsentscheidung bereits mit der objektiven Änderung der Sach- oder Rechtslage. Von einer solchen wesentlichen nachträglichen Änderung der der Zusage zugrundeliegenden Verhältnisse ist auszugehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage, die die "Geschäftsgrundlage" für die Zusage bildete, - wie vorliegend - in einer Weise geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis dieser Änderung die Zusage nicht erteilt hätte oder ihr die Einhaltung dieser Zusage nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12 und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 29.04 -).

37

Die Entscheidung des Personalamts ist auch unter Berücksichtigung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 2011 (vom 24. August 2011) rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich hieraus keine Aussage des beurteilenden Vorgesetzten, des Kommandeurs BwKdo USA/CA, die den Ablösungsantrag grundsätzlich in Frage stellt. Vielmehr heißt es in Abschnitt 3 "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" u.a., dass die Führung des ... durch den Antragsteller im Innenverhältnis zu dem einzigen ihm unterstellten Soldaten teilweise nachhaltiger Dienstaufsicht bedurft habe, um nachhaltige, nach außen wahrnehmbare Folgen der ... bestehenden Störungen und Spannungen zu vermeiden bzw. zu relativieren. In diesem Zusammenhang habe sich die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht immer als einfach erwiesen.

38

Davon abgesehen verkennt der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass eine planmäßige Beurteilung der Dokumentation des aktuellen Leistungsstandes und der Prognose möglicher Eignung eines Soldaten dient, nicht aber dazu, eingetretene Vertrauensverluste im Verhältnis zum nächsten Disziplinarvorgesetzten zu dokumentieren.

39

Die angefochtene Versetzungsentscheidung des Personalamts ist bei summarischer Prüfung auch formellrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien ist eingehalten worden. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass er zum Entwurf des Ablösungsantrages kein ausreichendes rechtliches Gehör gehabt habe. Der Kommandeur BwKdo USA/CA hat dem Antragsteller und seinen Bevollmächtigten den Entwurf am 28. Februar 2012 zugestellt und nach Darstellung des Antragstellers zwei Tage Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine weitere Fristverlängerung hat der Kommandeur ohne Rechtsfehler abgelehnt, denn nach Nr. 9 Abs. 3 der Versetzungsrichtlinien soll die Frist zur Stellungnahme in der Regel drei Tage nicht überschreiten. Überdies hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich zu der Endfassung des Ablösungsantrags vom 5. März 2012 zu äußern, die er mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 6. und 13. März 2012 und mit der Äußerung seiner Bevollmächtigten vom 21. März 2012 zum Entwurf der Stellungnahme des Amtschefs des Streitkräfteamtes auch wahrgenommen hat. Die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG gebotene Anhörung der Vertrauensperson war hier nicht durchzuführen, weil sie von einem Antrag des Antragstellers abhängig war. Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt. Über die Möglichkeit einer Antragstellung war er nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG vom Kommandeur BwKdo USA/CA in der erforderlichen eindeutigen Form belehrt worden. Dies ergibt sich aus dem Text auf S. 10 des Ablösungsantrages. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass dieser Hinweis nicht mehr Teil des von Brigadegeneral K. unterschriebenen Ablösungsantrages sei, verkennt er, dass der rechtliche Hinweis und die Formalien zur Beteiligung der Vertrauensperson nicht Teil der Begründung eines Ablösungsantrages nach Nr. 5 Buchst. h i.V.m. Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien sind.

40

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

Dr. Frentz

Dr. Langer

Dr. Burmeister

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