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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.2015, Az.: BVerwG 5 B 47.14
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen eines im Wege der Umdeutung erlassenen Verwaltungsakts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18131
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 47.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Cottbus - 15.08.2014 - AZ: VG 1 K 10/10

Rechtsgrundlage:

§ 47 Abs. 1 VwVfG

BVerwG, 06.05.2015 - BVerwG 5 B 47.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. August 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. August 2014 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen eines im Wege der Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG erlassenen Verwaltungsaktes ist.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

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