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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.2011, Az.: BVerwG 8 B 58.10
Nach dem Tod einer Partei wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben fortgeführt; Fortführung eines Verfahrens mit Wirkung für und gegen die Erben nach dem Tod einer Partei ohne Stellen eines Aussetzungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17791
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 58.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 26.04.2010 - AZ: VG 6 K 929/08 Ge

BVerwG - 09.03.2011 - AZ: BVerwG 8 PKH 6.10

BVerwG, 06.05.2011 - BVerwG 8 B 58.10

Redaktioneller Leitsatz:

Ist ein zwischenzeitlich verstorbener Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und hat dieser keinen Aussetzungsantrag gestellt, wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.

Die Erben der Klägerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist durch den Tod der Klägerin, die nach der schriftsätzlichen Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2011 am 14. Februar 2011 verstorben ist, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn die Klägerin war ausweislich der von ihr unter dem 26. Mai 2010 unterzeichneten Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 20 F 6.09 - [...]; BGH, Urteile vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f., vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - NJW 1993, 1654 f. und vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - MDR 1958, 319 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 246 Rn. 2b; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 246 Rn. 9; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 1983 - 10 S 1178/80 - NJW 1984, 195 f.).

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

3

Die von der Klägerin/Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. In der Beschwerdeschrift wird nicht einmal eine von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene konkrete Rechtsfrage formuliert.

4

Soweit die Beschwerde sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen sollte, nennt die Beschwerde zwar die Urteile des erkennenden Senats vom 25. April 2007 - BVerwG 8 C 13.06 -, vom 27. Februar 2008 - BVerwG 8 C 9.07 - und vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 8 C 8.07 -. Sie arbeitet jedoch keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von einem ebensolchen in den angegebenen Entscheidungen des Senats abgewichen sein soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 9. März 2011 (BVerwG 8 PKH 6.10) verwiesen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

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