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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.2011, Az.: BVerwG 10 B 30.10
Es besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bei Anordnung der Abschiebung wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16323
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 30.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 15.09.2010 - AZ: 5 A 1985/08.A

BVerwG, 06.05.2011 - BVerwG 10 B 30.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

1.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gewandt und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Sri Lankas begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als rechtmäßig bestätigt, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfülle. Er bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit, da er wegen eines Verbrechens (gemeinschaftlicher Raub) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles von ihm auch derzeit die Gefahr neuer vergleichbarer Straftaten ausgehe. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.

3

2.

Die Beschwerde macht in Bezug auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

4

a)

Sie wirft zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"ob der Ausschluss bzw. hier der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung allein begründet ist durch die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzung eines besonders schweren Verbrechens ... oder ob es darüber hinaus einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf und welche Kriterien sowie welcher Maßstab dabei anzulegen sind."

5

Diese von der Beschwerde bezeichnete Frage geht schon von einer unzutreffenden Voraussetzung aus. Entgegen dem mit der Fragestellung erweckten Eindruck genügt auch nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht allein die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlichen Raubes. Vielmehr verlangt das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr im Einzelfall, wie die Beschwerde an anderer Stelle selbst einräumt. Die Fragestellung könnte daher allenfalls dahingehen, ob es neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch noch einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf, um einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach dieser Vorschrift anzunehmen.

6

Dass und aus welchem Grund diese Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, legt die Beschwerde allerdings nicht - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - dar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG sowie der entsprechenden Vorgängervorschrift in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG 1990, die wörtlich an die Formulierung in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - anknüpfen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 m.w.N; zuletzt Beschluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 10 B 17.09 - [...] Rn. 4). Danach führt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne dieser Bestimmungen nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Dies ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Ausschlussgrund eingreift, ohne dass es zusätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.

7

Dass insoweit ein weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf besteht, wird von der Beschwerde zwar behauptet, aber in keiner Weise näher unter Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur und Rechtsprechung, insbesondere der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dargelegt. So werden weder Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung noch tragfähige Gründe angeführt, die für die behauptete Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sprechen. Der bloße Hinweis auf eine "europarechtskonforme" Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG reicht zur Darlegung eines höchstrichterlichen Klärungsbedarfs oder gar einer unionsrechtlichen Zweifelfrage nicht aus. Soweit die Beschwerde die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf stützen will, dass es im Falle der Anwendung der Ausschlussklausel zu einer Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka mit möglicherweise drohenden Verfolgungsmaßnahmen kommen könne, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass dieser Gesichtspunkt der Abwägung des Schutzinteresses des Flüchtlings und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits berücksichtigt worden ist. Er ist aber nicht für durchgreifend erachtet worden, weil der Betreffende auch bei Vorliegen von flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründen durch Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist, wenn ihm dort Gefahren im Sinne dieser Vorschrift drohen (vgl. Urteil vom 16. November 2000 a.a.O. S. 191 unter Hinweis auf BVerwGE 109, 1 zur Vorgängerregelung in § 53 AuslG 1990). Entsprechendes gilt für das Vorliegen von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten.

8

b)

Darüber hinaus wirft die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nur dann vorliegt,

"wenn zum einen das Strafmaß deutlich über 3 Jahren liegt, sich die besondere Schwere aus der Art und Weise der Begehung ergibt und deshalb eine Unzumutbarkeit für die Allgemeinheit ebenso wie für die Opfer, nach hier vertretener Auffassung, gemeinschaftskonform festgestellt werden."

9

Sie zeigt allerdings nicht - wie erforderlich - auf, inwiefern sich diese und weitere Fragen zum Erfordernis einer individualisierten Prüfung der Straftat und zur Auslegung des Begriffs des besonders schweren Verbrechens in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG im Fall des Klägers in einem Revisionsverfahren stellen würden. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger wegen gemeinschaftlichen Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zuvor war er bereits rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (unter Einbeziehung vorhergehender Jugendstrafen u.a. wegen schweren Raubes und Körperverletzung) verurteilt worden (UA S. 10). Die Beschwerde benennt keinerlei Umstände, die angesichts dieses Sachverhalts, insbesondere der weit über der gesetzlichen Grenze von drei Jahren liegenden Freiheitsstrafe, die Straftat des Klägers gleichwohl als nicht besonders schwer erscheinen lassen könnten. Sie geht weder auf die aus ihrer Sicht wesentliche Art und Weise der Begehung der Tat noch auf die Perspektive des Opfers oder die Gefahr für die Allgemeinheit ein und legt insoweit keine den Kläger entlastenden besonderen Gesichtspunkte dar. Sie beruft sich allein auf die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland, insbesondere zu der neuen Lebenspartnerin und einem pflegebedürftigen Vater, die für die Bewertung der Schwere der begangenen Straftat indes nicht von Bedeutung sind. Es fehlt damit schon an der Darlegung, dass es auf die in Zusammenhang mit dem Begriff des besonders schweren Verbrechens in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie aufgeworfenen Fragen auch und gerade im Fall des Klägers in einem Revisionsverfahren ankommen würde.

10

3.

Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerügt wird, ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe für seine Auffassung, dass muslimische Tamilen bei der Rückkehr nicht der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden und deshalb nicht verfolgt würden, keine Kenntnisse (gemeint sind wohl Erkenntnismittel) in das Verfahren eingeführt. Sie belegt diesen Vorwurf allerdings nicht näher und geht insbesondere nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht sich insoweit auf im Einzelnen bezeichnete Lageberichte des Auswärtigen Amts bezogen hat (UA S. 15). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen in erster Linie gegen die ihrer Ansicht nach nicht zutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensverstoß aufzuzeigen.

11

Dies gilt auch für die weitere Gehörsrüge, mit denen die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe bei der Frage der Sicherung des Existenzminimums nicht dazu vortragen können, dass er sich weder in den singhalesischen noch in den tamilischen Gebieten aufgrund der "muslimischen Ortung" durch seinen Namen niederlassen könne. Insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, im Berufungsverfahren von sich aus alle Umstände vorzutragen, aus denen sich für ihn eine extreme Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung wegen Fehlens des wirtschaftlichen Existenzminimums im Fall einer Rückkehr ergeben würde, und welche Tatsachen er vorgetragen hätte, um die Bewertung des Berufungsgerichts zu erschüttern.

12

4.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

13

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Berlit
Beck
Prof. Dr. Kraft

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