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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.2012, Az.: BVerwG 10 B 3.12, 10 PKH 2.12
Konkrete Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach der Rückkehr von multiple erkrankten mittellosen Personen in den Kosovo als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10530
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 3.12, 10 PKH 2.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 10.11.2011 - AZ: 8 LB 108/10

BVerwG, 06.02.2012 - BVerwG 10 B 3.12, 10 PKH 2.12

Redaktioneller Leitsatz:

Allein tatsächliche Angriffe gegen die gerichtliche Würdigung führen nicht zur Zulassung der Revision.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3

Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision wegen der Frage:

"Ist bei multiple erkrankten mittellosen Personen, die z.B. wie der Kläger, an KHK mit Belastungsangina, Hypertonie mit fixierten, rezidivierenden Entgleisungen bei hypertensiver Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei Carotissklerose, rezidivierender Stauungsniere bei Harnsteinabgängen sowie insulinpflichtiger Diabetes mellitus leiden und aus diesem Grund auf diverse Medikamente und das Aufsuchen verschiedener Ärzte zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen und Verlaufskontrollen, in Bezug auf den Kosovo aufgrund der dort anzutreffenden Gegebenheiten (ärztliche und medikamentöse Versorgung, Unterbringungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrung pp.) davon auszugehen, dass diese alsbald nach ihrer Rückkehr mit einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rechnen müssen, mithin vom Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz auszugehen ist."

4

Diese Frage bezeichnet - auch in Verbindung mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Mit ihr wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die einzelfallbezogene Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsgericht, indem sie dessen tatsächliche Würdigung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo in Frage stellt, ohne eine klärungsbedürftige und in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage zur Auslegung dieser Vorschrift zu formulieren.

5

In Bezug auf die vom Berufungsgericht im Anschluss an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 185.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51 <zum wirtschaftlichen Existenzminimum nach § 53 Abs. 6 AuslG>) zugrunde gelegte Rechtsauffassung, dass die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Gefahrenprognose mit einzubeziehen ist, macht die Beschwerde keinen (neuerlichen) Klärungsbedarf geltend. Sie beschränkt sich im Kern auf tatsächliche Angriffe gegen die gerichtliche Würdigung der finanziellen Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit der Söhne des Klägers. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sollten die Ausführungen zu den Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Rückkehrprojekts auf einen Aufklärungs- (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder Begründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abzielen, wäre ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht ausreichend bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 3 VwGO).

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Fricke

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