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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: BVerwG 1 WNB 4/14
Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der verwerteten Zeugenaussagen im Wehrbeschwerdeverfahren bzgl. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25998
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 4/14
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 05.11.2014 - BVerwG 1 WNB 4/14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. November 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

3

a) Der Antragsteller trägt vor, das Truppendienstgericht stütze die angefochtene Entscheidung größtenteils auf Vernehmungen von Zeugen. Diese Vernehmungen seien in seiner früheren Dienststelle durchgeführt und ihm nicht bekannt gemacht worden. Er, der Antragsteller, habe weder Kenntnis von den Zeugenvernehmungen noch von deren Inhalt. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, selbst die Zeugen zu befragen oder seine Sicht der Dinge zu einzelnen Aussagen darzulegen. Bevor das Truppendienstgericht seine Entscheidung hätte treffen dürfen, hätte es von ihm eine Stellungnahme zu den Zeugenaussagen einfordern oder ihm zumindest die Möglichkeit geben müssen, von den Zeugenaussagen Kenntnis zu erlangen. Da dies nicht geschehen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anhörung, wenn sie erfolgt wäre, zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte.

4

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5

Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 5 = NZWehrr 2010, 211 m.w.N.). Allerdings muss der Rechtssuchende selbst zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 111 mit zahlreichen Beispielen aus der Rspr. des BVerwG).

6

Der Antragsteller kann aus seiner fehlenden Kenntnis des genauen Inhalts der vom Truppendienstgericht verwerteten Zeugenaussagen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs herleiten, weil er sich diese Kenntnis in zumutbarer Weise durch Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO) hätte verschaffen können.

7

Die gegenständlichen Zeugenaussagen wurden nicht vom Truppendienstgericht, sondern bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch die beteiligten Vorgesetzten und Dienststellen erhoben; die Niederschriften hierüber sind Teil der dem Truppendienstgericht vorgelegten Beschwerdeakten. Der Antragsteller hatte von der Tatsache, dass Zeugenvernehmungen stattgefunden haben, auch Kenntnis; zum Teil wurden, wie sich insbesondere aus den Beschwerdebescheiden vom 6. August und 10. Dezember 2013 zum 4. Beschwerdevorgang ergibt, vom Antragsteller selbst benannte Zeugen vernommen. Soweit die Zeugenvernehmungen für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers erheblich waren, ist ihr Inhalt - zur Kenntnis des Antragstellers -in die Begründung des jeweiligen Beschwerdebescheids eingeflossen. Dies gilt bereits für die Beschwerdebescheide des Leiters des Bereichs ... vom 6. August 2013 (zum 3., 4. und 5. Beschwerdevorgang: HptFw R., HptGefr F., Hptm M., weitere vom Antragsteller selbst benannte Zeugen). Zum Teil noch ausführlicher sind die Bezugnahmen auf Zeugenvernehmungen in den Beschwerdebescheiden des Kommandeurs der ... der Bundeswehr vom 10. Dezember 2013 (zum 1., 3., 4. und 5. Beschwerdevorgang: Oberstlt S., HptFw R., HptGefr F., Hptm M., weitere vom Antragsteller selbst benannte Zeugen); in diesem Verfahrensstadium war der Antragsteller zudem bereits durch seinen Bevollmächtigten vertreten, der sich in der weiteren Beschwerde vom 9. September 2013 mit den in den Bescheiden über die Erstbeschwerde ausgeführten Ermittlungsergebnissen auseinandersetzte.

8

Vor diesem Hintergrund muss dem Antragsteller klar gewesen sein, dass für die Entscheidung des Truppendienstgerichts über den zur Überprüfung gestellten Sachverhalt auch und gerade die im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Beweise von Bedeutung waren. Wenn dem Antragsteller nicht die in den Beschwerdebescheiden mitgeteilten Ermittlungsergebnisse genügten und er Kenntnis von den Zeugenaussagen im Einzelnen haben wollte, so hätte er diese Kenntnis ohne Weiteres durch Einsicht in die in den Akten enthaltenen Niederschriften über die Zeugenvernehmungen erlangen und hierzu anschließend Stellung nehmen können. Als Ausprägung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO ein entsprechendes prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Von diesem Recht hat der durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller keinen Gebrauch gemacht; er kann deshalb nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen.

9

Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst Zeugen zu befragen. Wenn es dem Antragsteller darum gegangen wäre, zu bestimmten Beweisthemen einzelne Zeugen nochmals oder ggf. auch neue Zeugen vernehmen zu lassen, so hätte er entsprechende Beweisanträge stellen können und müssen. Dies hat der Antragsteller unterlassen; auch insoweit kann er deshalb nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen.

10

b) Der Antragsteller macht weiter geltend, aus dem angefochtenen Beschluss, Blatt 22 oben, gehe hervor, dass die Kammer eigene Ermittlungen angestrengt habe. Es sei ihm nicht bekannt gegeben worden, welche Ermittlungen die Kammer durchgeführt habe und welche Beweismittel dabei zutage getreten seien. Auch habe er nicht die Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen.

11

Das Truppendienstgericht hat hierzu in dem Nichtabhilfebeschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. September 2014 - TDG S 3 RL 2/14 - erklärt, dass es sich bei der Formulierung des angefochtenen Beschlusses, Blatt 22 oben, dass "die Ermittlungen der Kammer insoweit" einen bestimmten Sachverhalt ergeben hätten, um eine "- zugegebenermaßen - falsche Diktion" handele; die "Ermittlungen der Kammer" hätten sich vielmehr auch insoweit, wie in dem gesamten angefochtenen Beschluss, auf die Auswertung der bereits vorliegenden Ermittlungsunterlagen beschränkt.

12

Die angefochtene Entscheidung beruht damit nicht auf Beweisergebnissen, die dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dessen Konkretisierung in § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO vorenthalten worden wären.

13

2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde unter der Überschrift "Verkennung des Mobbings zu Lasten des Antragstellers" nach Art einer Berufungsbegründung im Einzelnen mit der Richtigkeit des Beschlusses des Truppendienstgerichts auseinandersetzt, wird keiner der in § 22a Abs. 2 WBO abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) dargelegt.

14

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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