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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.2013, Az.: BVerwG 6 PB 31.13
Bestehen eines Feststellungsinteresses für die in einem erledigten Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48840
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 31.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 13.06.2013 - AZ: OVG 60 PV 15.12

BVerwG, 05.11.2013 - BVerwG 6 PB 31.13

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Der Antragsteller hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG, ob in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren das erforderliche Feststellungsinteresse für die einem erledigten Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage nur besteht, wenn es in der Vergangenheit bereits vergleichbare Streitfälle gab. Diese Frage rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil der angefochtene Beschluss nicht auf einem abstrakten Rechtssatz mit entsprechendem Bedeutungsgehalt beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Feststellungsinteresse des Antragstellers mit der Begründung verneint, es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft in der Dienststelle Fälle auftreten würden, in denen sich die im vorliegenden Fall in Rede stehende Streitfrage in vergleichbarer Weise stellen würde. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt, der Antragsteller habe aus der Vergangenheit keinen Fall einer Kündigung benennen können, in dem die Dienststelle eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich angesehen habe, die allein unter Bezugnahme auf den Wortlaut von § 626 Abs. 2 BGB und das Datum des die Kündigung auslösenden Ereignisses mit dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB begründet worden wäre. Es hat - was ersichtlich keinen Einwänden begegnen kann - diesen Umstand aber nur mit zur Begründung seiner Prognose herangezogen, dass die für das Bestehen eines Feststellungsinteresses erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Dass es dem Oberverwaltungsgericht ausschließlich um eine entsprechende Prognose ging, wird durch seine nachfolgende Ausführung bestätigt, wonach nicht überzeugend dargetan sei, dass der Antragsteller künftig seine Zustimmung zu einer Kündigung mit derselben Begründung verweigern und der Beteiligte eine so begründete Zustimmungsverweigerung stets als unbeachtlich ansehen werde. Dies lässt sich - insbesondere bei Hinzuziehung der weiteren Aussage in den Beschlussgründen, im vorliegenden Fall sei eine "spezielle Frage" zur Entscheidung gestellt - nur dahingehend verstehen, dass aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts wegen des außergewöhnlich gelagerten Zuschnitts des hier in Rede stehenden rechtlichen Konfliktes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom künftigen Auftreten eines zumindest in seinen Grundzügen gleichartigen Streitfalls ausgegangen werden könne.

3

2. Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Nr. 2 ArbGG von den Senatsbeschlüssen vom 16. Juni 2000 (BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) und vom 30. November 1994 (BVerwG 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3) ab, in denen das Fortbestehen eines Feststellungsinteresses trotz Erledigung des Ausgangsstreits an die Voraussetzung geknüpft worden ist, dass mit einiger, mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist (Beschluss vom 16. Juni 2000 a.a.O. S. 11) bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden (so der Sache nach der Beschluss vom 30. November 1994 a.a.O. - [...] Rn. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154 sowie in Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3). Von eben diesen Maßgaben geht, wie vorstehend dargestellt, auch der angefochtene Beschluss aus. Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht sie auf den vorliegenden Fall unzutreffend angewendet hätte, würde dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Nr. 2 ArbGG rechtfertigen.

4

3. Die Frage, ob im Hinblick auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Feststellungsbegehren des Antragstellers sei in der Sache unbegründet, Zulassungsgründe im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 ArbGG gegeben sind, kann dahinstehen. Da das Oberverwaltungsgericht das Feststellungsbegehren bereits als unzulässig eingestuft hat, würde es hinsichtlich ihrer an der Entscheidungserheblichkeit fehlen.

Neumann

Büge

Prof. Dr. Hecker

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