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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.2012, Az.: BVerwG 4 B 24.12
Stellen von Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23214
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 24.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 16.03.2012 - AZ: 2 A 1518/10

BVerwG, 05.09.2012 - BVerwG 4 B 24.12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Frage, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen sind, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

  2. 2.

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 925 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Die Frage,

welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen sind,

entzieht sich in dieser Allgemeinheit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Unabhängig davon wäre sie nicht entscheidungserheblich. Ist - wie hier - die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan, den die Beklagte dem begehrten Vorbescheid entgegenhält, als insgesamt unwirksam angesehen. Zum einen handele es sich bei der textlichen Festsetzung Nr. 4, die eine Verkaufsflächenbegrenzung für zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 2 500 m2 vorsehe, um eine vorhabenunabhängige Kontingentierung, die unzulässig sei. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzung sei die Unwirksamkeit der gesamten Sondergebietsfestsetzung der textlichen Festsetzung Nr. 4 und im Weiteren des ganzen Bebauungsplans. Die Gesamtunwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4 schlage auf den übrigen Bebauungsplan - und damit auch auf die Gewerbegebietsausweisung für das Vorhabengrundstück nebst ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss - durch. Zum anderen sei die das Vorhabengrundstück betreffende Gewerbegebietsausweisung mit ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss gleichfalls unwirksam. Diese Unwirksamkeit erfasse die Festsetzung als Gewerbegebiet der textlichen Festsetzung Nr. 2 insgesamt.

4

Die Beklagte erkennt zwar, dass das Urteil auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist (Beschwerdebegründung S. 14). Eine Rüge zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als Folge der Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung formuliert sie aber nicht. Soweit sie den Einwand erhebt, der Feststellung der Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung liege ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Randsortiments im tatsächlichen Sinne zugrunde, greift sie der Sache nach lediglich die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts an und zeigt keinen Zulassungsgrund auf. Die in tatsächlicher Hinsicht für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindende Feststellung "Fällt die maximale Verkaufsflächenbeschränkung für zentrenrelevante Randsortimente im Sondergebiet weg, könnten Einzelhandelsbetriebe dort angesichts dessen Größe - allein die ehemalige Brache nördlich des Vorhabengrundstücks ist ca. 14 000 m2 groß - auf mehreren 1 000 m2 Handel mit zentrenrelevanten Randsortimenten treiben, solange die diesbezügliche Verkaufsfläche 10% des Gesamtbetriebs nicht erreicht" (UA S. 17), wird mit Verfahrensrügen nicht angegriffen. Der Vorwurf, diese Feststellung sei "fernliegend" genügt dafür nicht. Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht - wie der Hinweis auf die diesbezügliche Verkaufsfläche von 10% deutlich macht - erkannt, dass einem Randsortiment im Verhältnis zum Hauptsortiment eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

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2. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Divergenzrüge gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgeführt hat, die Erschließung sei - was keiner näheren Ausführung bedürfe - gesichert (UA S. 32), und meint, das Gericht habe insoweit konkludent einen Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Damit wird ein Rechtssatzwiderspruch nicht aufgezeigt. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass sich die hinreichende Erschließung aus der bloßen Lage des Grundstücks an der Bundesstraße ergebe und es auf die Verkehrserzeugung des konkreten Vorhabens und die Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraße nicht ankomme (Beschwerdebegründung S. 19). Mit dem Hinweis, es bedürfe keiner näheren Ausführung, dass die Erschließung gesichert sei, macht das Oberverwaltungsgericht vielmehr deutlich, dass es keinen Zweifel daran hat, mithin aufgrund der konkreten Umstände des Falls evident ist, dass die vorhandene Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die mit einer Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann.

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3. Die Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

8

3.1 Mit der Rüge, der lapidare Satz, dass die Erschließung gesichert sei, genüge nicht dem Begründungserfordernis, weil nicht erkennbar sei, welche Überlegungen für die Entscheidung in einem tragenden Aspekt maßgebend gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 21), wiederholt die Beklagte der Sache nach ihren mit der Divergenzrüge erhobenen Vorwurf, dass es weitergehender Ausführungen und inhaltlicher Aufklärung bedurft hätte, um die Sicherung der Erschließung bejahen zu können (Beschwerdebegründung S. 19). Sie zeigt damit keinen Fehler i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO auf, sondern setzt lediglich ihre Auffassung, die Erschließung sei zweifelhaft, der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, dass die Erschließung des Vorhabens evident sei, so dass es auch keiner weiteren Begründung bedürfe. Dass die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. dazu Beschluss vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31), behauptet auch die Beklagte nicht.

9

3.2 Soweit die Beklagte als weiteren Begründungsmangel i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt, die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf ein benachbart gelegenes Grundstück zu prüfen, zeigt sie nicht auf, dass es auf der Grundlage seiner Feststellungen, dass in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bestehe, wobei das Betriebswerk der Bahn und der städtische Fuhrpark möglicherweise als erheblich störende Gewerbebetriebe und damit als im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO industriegebietstypisch zu qualifizieren sein könnten (UA S. 32), Anlass gehabt hätte, auf die behauptete Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung einzugehen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Gatz

Dr. Philipp

Dr. Bumke

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