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Bundesverwaltungsgericht
v. 05.08.2011, Az.: BVerwG 10 B 5.11
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei ungenügender Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Entscheidung
Datum: 05.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22054
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 5.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 18.11.2010 - AZ: 4 A 4314/06.A

BVerwG, 05.08.2011 - BVerwG 10 B 5.11

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Berufungsgericht die Beweisanträge einer Partei aus mehreren jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, ist eine Gehörsrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde substantiiert darlegt, dass alle Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den von ihr allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

Die Beschwerde rügt, der Kläger, ein kongolesischer Staatsangehöriger, der ein Asylfolgeverfahren betreibt, sei dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Vernehmung von Zeugen im Kongo nicht nachgekommen sei. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sich ihrer Begründung nicht entnehmen lässt, worauf die fraglichen Beweisanträge im Einzelnen gezielt haben (vgl. hierzu Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>). Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge des Klägers aus fünf jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Die Gehörsrüge wäre daher nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde substanziiert darlegen würde, dass alle fünf Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind. Dies ist nicht der Fall. Auf einige der Ablehnungsgründe geht die Beschwerde gar nicht oder nur beiläufig ein.

4

Die Beschwerde begründet ihre Gehörsrüge im Wesentlichen damit, die Vernehmung der Zeugen im Kongo sei "keineswegs unmöglich". Diese Begründung geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme nicht deshalb abgelehnt, weil sie unmöglich sei. Es hat vielmehr ausdrücklich von der "Möglichkeit" gesprochen, "entsprechende Aussagen über ein Hilfeersuchen an die Deutsche Botschaft in Kinshasa einholen zu lassen" (UA S. 15), von dieser Möglichkeit aber aus anderen Gründen keinen Gebrauch gemacht.

5

Auf den Ablehnungsgrund, dass es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen - jedenfalls für das Asylbegehren - nicht ankomme, weil sich der Kläger wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe (UA S. 16 f.), geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Auf die Ablehnungsgründe Prozessverschleppung und Präklusion geht die Beschwerde zwar ein, bezieht sich dabei aber auf Vorfälle aus dem Jahr 2006, auf die es für das Berufungsgericht nicht ankam (UA S. 16). Auf das Vorbringen des Klägers, das sich auf das Jahr 2007 bezogen hat und für das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich gewesen ist (UA S. 15), geht die Beschwerde nicht ein.

6

Auch auf die zentrale Begründung des Berufungsgerichts und die damit zusammenhängende Ablehnung der Beweisanträge geht die Beschwerde nicht näher ein. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung gewesen, das Verfolgungsvorbringen des Klägers sei unauflösbar widersprüchlich und durchweg unglaubhaft. Es fehle deshalb an einem überprüfbaren Sachverhalt. Daher sei die beantragte Beweisaufnahme quasi "ins Blaue hinein" beantragt worden und vor diesem Hintergrund nicht erforderlich im Sinne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. Hierzu führt die Beschwerde lediglich lapidar aus, dem Kläger könne "keinesfalls vorgeworfen werden, dass sein Vortrag so nicht stimmen könne". Es handele sich auch keineswegs um Beweisanträge "ins Blaue hinein". Wenn die Zeugen bestätigen würden, dass kongolesische Sicherheitskräfte nach dem Kläger suchen würden, "wäre das Urteil sicherlich anders ausgefallen". Hier übergeht die Beschwerde erneut eine gegenteilige Aussage des Berufungsgerichts. Das Gericht hat ausdrücklich angenommen, es bliebe auch dann bei der Ablehnung der Asylanerkennung, wenn die Zeugen die Darstellung des Klägers bestätigen würden (UA S. 15).

7

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Richter

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