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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.2014, Az.: BVerwG 4 B 14.14
Anforderungen an eine schlüssige Darlegung behaupteter Verfahrensmängel i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16955
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 14.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 28.11.2013 - AZ: VGH 2 B 13.1587

BVerwG, 05.06.2014 - BVerwG 4 B 14.14

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein dem angegriffenen Urteil anhaftender inhaltlicher Begründungsmangel ist grundsätzlich ungeeignet, die Entscheidung des Berufungsgerichts als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erscheinen zu lassen.

2.

Die Aufklärungsrüge dient grundsätzlich nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

3.

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensmängel, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann, sind nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.

3

a) An einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels fehlt es, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Begründungspflicht gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht "vollumfänglich" nachgekommen.

4

Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, derjenige Teil der Entscheidungsgründe, der sich mit der Ablehnung des Genehmigungsanspruchs für die Bauantragsvarianten 1, 2 und 4 befasse, beschränke sich lediglich auf drei Absätze, sei floskelhaft und weise keine Bezüge auf den streitigen Sachverhalt und das Parteivorbringen auf. Die Beschwerde räumt aber selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof einen Genehmigungsanspruch mit dem Argument abgelehnt habe, dass die Grundzüge der Planung berührt seien, weil durch die Planvarianten 1, 2 und 4 in ganz anderer Weise (als bei der zugesprochenen Bauantragsvariante 3) in das Maßnahmenkonzept der Beklagten eingegriffen werde; die Beschwerde bemängelt lediglich das Fehlen einer ausführlicheren Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die dieser Annahme zugrunde liegen. Ähnliches gilt für die vom Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 45) weiter angeführte Begründung, die Arkadenfläche sei zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich, weshalb es nicht zu beanstanden sei, wenn die Beklagte eine Sondernutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Arkaden ausschließen wolle. Der Sache nach macht die Beschwerde damit lediglich inhaltliche Mängel in der Begründung des Berufungsurteils geltend. Ein dem angegriffenen Urteil anhaftender inhaltlicher Begründungsmangel - dessen Vorliegen unterstellt - ist aber grundsätzlich ungeeignet, die Entscheidung des Berufungsgerichts als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erscheinen zu lassen. Das gilt nur dann nicht, wenn die Gründe in einem so hohen Maße "völlig unverständlich und verworren" sind, dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für das Berufungsgericht überhaupt maßgeblich waren (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Diese Voraussetzungen liegen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde nicht vor.

5

b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend macht, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht schlüssig dargetan.

6

Die Beschwerde hält weitere Ermittlungen dazu, von wie vielen Personen der Arkadenbereich tatsächlich in Anspruch genommen wird, für "zwingend", weil der Verwaltungsgerichtshof seine ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Bauantragsvarianten 1, 2 und 4 damit begründet habe, dass die Arkadenflächen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich seien. Dass die Kläger durch einen entsprechenden Beweisantrag auf diese weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätten, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

kann die Aufklärungsrüge aber grundsätzlich nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Warum sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 -Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17), legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 40) selbst davon ausgegangen ist, dass "aufgrund der Ecksituation kaum Fußgängerverkehr" stattfinde.

7

Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, es sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob der zugrunde liegende Baulinienplan wirksam zustande gekommen ist, wie dies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Verfahren nach § 174 Abs. 1 Satz 1 BBauG bezweifelt habe, ist ein Aufklärungsmangel ebenfalls nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 32) hat angenommen, dass keine Umstände vorliegen, die darauf schließen ließen, dass der Baulinienplan nicht wirksam übergeleitet worden sei oder aus sonstigen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalte, und insoweit auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Dort (UA S. 15 ff.) hatte sich das Verwaltungsgericht eingehend mit allen aus seiner Sicht in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründen auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Angemerkt hatte es lediglich, dass "allenfalls zweifelhaft" erscheine, ob hinsichtlich der Änderung des Baulinienplans für die Nachbargrundstücke ein Verfahren nach § 174 Abs. 1 Satz 1 BBauG hätte durchgeführt werden dürfen; es hatte sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass dies auf die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens keine Auswirkungen hätte, weil - die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Arkadenfestsetzung für die Nachbargrundstücke unterstellt - dann allenfalls diese Aufhebung nicht wirksam geworden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass für diesen Fall die Baulinie für die Nachbargrundstücke nach wie vor gelte und die dort jetzt bestehende Bebauung in Abweichung von der Baulinie bewilligt worden sei mit der Folge, dass den Klägern unter Gleichheitsgesichtspunkten ebenfalls ein Abweichungs- oder Befreiungsanspruch zustehe. Ein Aufklärungsmangel wird hierdurch jedoch nicht aufgezeigt. Inhaltlich erhebt die Beschwerde vielmehr eine in das Gewand einer Verfahrensrüge gekleidete Sachrüge.

8

c) Auch soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Begründungsmangel geltend macht, weil den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, ob der Verwaltungsgerichtshof den gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigt habe, fehlt es an einem schlüssigen Beschwerdevortrag.

9

Die Beschwerde behauptet, im Berufungsverfahren sei "umfänglich vorgetragen und unter Beweisangebot gestellt" worden, dass die Beklagte erst vor wenigen Jahren die dauerhafte Schließung der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Arkadengänge am Kaufhaus Beck genehmigt habe; darüber hinaus habe sie erst im Jahr 2002 die Schließung des Arkadenstumpfes in dem unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Gebäude genehmigt und eine Streichung der dortigen Baulinie bewilligt; schließlich habe sie in unmittelbarer Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Damit habe sie eine Vielzahl an Bezugsfällen geschaffen. Inwieweit diese angeblichen Bezugsfälle unter Gleichheitsgesichtspunkten tatsächlich von Bedeutung sind, lässt die Beschwerde im Dunkeln. Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist auch insoweit nicht Genüge getan.

10

d) Schließlich kann sich die Beschwerde auch durch den Willkürvorwurf nicht den Vortrag ersparen, der für eine substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels zu fordern ist. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der als verletzt gerügten Verfahrensvorschrift.

11

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

12

Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob zur Ermittlung der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden planerischen Konzeption ausschließlich auf planerische bzw. stadtgestalterische Zielsetzungen zurückgegriffen werden darf, die zum Zeitpunkt des Planerlasses galten und in den Plan Eingang gefunden haben, oder ob zur Ermittlung der Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB auch stadtgestalterische Zielsetzungen herangezogen werden dürfen, die erst nach Planerlass für das Plangebiet aufgestellt wurden.

13

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

14

Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Annahme, dass die Bauantragsvarianten 1, 2 und 4 die Grundzüge der Planung berührten, damit begründet, dass "Arkaden ein wichtiges städtebauliches Prinzip sind, das gerade im Zusammenhang mit dem Maßnahmenkonzept der Aufwertung der Münchner Innenstadt erhalten und weiter entwickelt werden soll" (UA Rn. 44). Erkennbar ziehe der Verwaltungsgerichtshof damit zur Ermittlung der jeweiligen Planungssituation stadtgestalterische Erwägungen heran, die sich in der Begründung zum Baulinienplan gerade nicht fänden. Ob diese Vorgehensweise zulässig sei, sei in der Rechtsprechung bisher ungeklärt.

15

Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 43 ff.) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht lediglich darauf gestützt hat, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, sondern - selbständig tragend - auch darauf, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (UA Rn. 45) und "im Übrigen" auch unter dem Gesichtspunkt des sich ändernden optischen Erscheinungsbildes der Arkaden (UA Rn. 46) eine (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - u.a. Rn. 39 ff. - erforderliche) Sondernutzung(serlaubnis) ausschließen wolle. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, stRspr). Daran fehlt es hier.

16

Hinsichtlich des weiteren Begründungselements eines rechtlich nicht zu beanstandenden Ausschlusses der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis sind Verfahrensrügen - wie dargelegt - nicht mit Erfolg erhoben worden. In der Sache stellt die Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ihren eigenen Standpunkt gegenüber, dass sonstige öffentliche Interessen den Varianten 1, 2 und 4 nicht entgegenstünden, weil in stadtgestalterische oder verkehrliche Belange der Beklagten nicht eingegriffen werde. Revisionszulassungsgründe macht sie damit nicht geltend. Da somit hinsichtlich des zweiten Begründungselements des Berufungsurteils Revisionszulassungsgründe insgesamt fehlen, führt die auf das erste - und im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Ausführungen unter Rn. 34 nicht konsequent behandelte -Begründungselement - die Grundzüge der Planung - bezogene Grundsatzrüge nicht zum Erfolg, weil die Begründung, dass die Grundzüge der Planung berührt seien, hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

17

3. Mangels Entscheidungserheblichkeit scheitert auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Beschwerde hilfsweise für den Fall erhoben hat, dass die - wie dargestellt: nicht entscheidungserhebliche - Grundsatzfrage im erstgenannten Sinne zu beantworten sein sollte.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Petz

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