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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: BVerwG 2 A 1.10
Das Verfahren ist nach beidseitiger Erledigterklärung einzustellen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16334
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 1.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 05.05.2011 - BVerwG 2 A 1.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 75,57 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den letztendlich von der Klägerin geforderten Betrag von 107,96 € als beihilfefähig anerkannt, den Beihilfebetrag in Höhe von 75,57 € festgesetzt und gezahlt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Hartung

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