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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.2013, Az.: BVerwG 5 B 85.12 (5 C 11.13)
Klärung der Frage des Bestehens eines Antragserfordernisses i.S.v. § 46 BAföG in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31727
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 85.12 (5 C 11.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.2012 - AZ: 12 A 1791/12

nachgehend:

BVerwG - 23.01.2014 - AZ: BVerwG 5 C 11.13

Rechtsgrundlage:

§ 46 BAföG

BVerwG, 05.02.2013 - BVerwG 5 B 85.12 (5 C 11.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Störmer

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