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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.2010, Az.: BVerwG 4 BN 52.09
Durchführungsvertrag und Durchführungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10031
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 52.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 30.04.2009 - AZ: VGH 8 S 1227/07

BVerwG, 05.01.2010 - BVerwG 4 BN 52.09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, wenn sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen (Bl. 221 d.A.),

ob der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB vorliegt.

4

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die von den Antragstellern vermisste Durchführungsverpflichtung sowohl im Zeitpunkt der Fassung des ersten Satzungsbeschlusses am 18. Mai 2006 als auch bei der erneuten Beschlussfassung am 20. November 2008 vorgelegen habe, weil bereits am 2. Mai 2006 ein in allen wesentlichen Punkten inhaltsgleicher Durchführungsvertrag geschlossen worden sei. An diese tatsächliche Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Bindungswirkung wird auch nicht durch die Behauptung der Beschwerde in Frage gestellt, im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung am 20. November 2008 habe die vom Normenkontrollgericht angenommene Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers aus dem Durchführungsvertrag vom 2. Mai 2006 nicht mehr vorgelegen, weil sie aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen sei. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht ausgegangen. Die Behauptung der Beschwerde findet übrigens auch in der von ihr zitierten Kommentarstelle (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rn. 17 zu § 12) keine Stütze, weil hiernach eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Vorhabenträgers im Fall eines unwirksamen Bebauungsplans nur dann entfällt, wenn die Gemeinde nicht für eine - hier aber mit Satzungsbeschluss vom 20. November 2008 vorgenommene - Mängelbeseitigung sorgt.

2.

5

Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.

6

Sie genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Die Beschwerde bezeichnet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine Divergenz liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor.

7

Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) weicht die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht ab. Die Beschwerde macht geltend, dass nach den dort genannten Voraussetzungen für eine zulässige Vorabbindung die vorgezogene Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden sein dürfte, hier aber der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund eines Abwägungsfehlers mangelhaft sei, weil die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass eine Grenzbebauung an der nordöstlichen Giebelwand des Gebäudes der Antragsteller nach der Landesbauordnung zwingend geboten sei. Einen Abwägungsfehler hat das Normenkontrollgericht insoweit aber gerade verneint (UA S. 10 ff.).

8

Eine Abweichung liegt auch nicht vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90) ab, demzufolge bei einer ordnungsgemäßen Abwägung ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einbezogen werden müsse. Von einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Grundstücks der Antragsteller ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat im Gegenteil festgestellt, dass die Belüftungsverhältnisse der Aufenthaltsraumfenster an der Nordostseite des Gebäudes der Antragsteller durch den Lichthof gegenüber dem früheren Zustand deutlich verbessert würden, dass an der Giebelseite im Wesentlichen nur Fenster zu Räumlichkeiten obsolet würden, die nicht auf eine natürliche Belichtung und Belüftung angewiesen seien, und dass die an der Giebelseite vorhandenen notwendigen Fenster nur zu Aufenthaltsräumen führten, die über den Lichthof belichtet und belüftet würden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz

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