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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.2012, Az.: BVerwG 10 C 12.12
Berichtigung eines Urteils bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31738
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 12.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 04.09.2012 - AZ: 22 K 340.09

Rechtsgrundlage:

§ 118 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 04.12.2012 - BVerwG 10 C 12.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Gemäß § 118 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO wird in dem Urteil vom 4. September 2012 folgende offenbare Unrichtigkeit berichtigt:

In Randnummer 12 des Urteils endet der zweite Satz mit den Worten "und deren Anhang I." Die nachfolgenden Wörter "für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels" entfallen.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Kraft

Prof. Dr. Dörig

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BVerwG - 04.09.2012 - AZ: 10 C 12.12

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