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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: BVerwG 8 B 70/13
Verwirkung eines vermögensrechtlichen Anspruchs durch Rücknahme des Restitutionsantrags aufgrund abgeschlossener Vereinbarung über Zahlung eines Geldbetrages
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25994
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 70/13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 04.11.2014 - BVerwG 8 B 70/13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 258 031,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester Edith V. und den Erben nach ihrer verstorbenen Schwester Johanna W. wegen überschuldungsbedingten Ausschlagens der Erbschaft nach ihrer Mutter Frieda Elsa K. restitutionsberechtigt bezüglich der Grundstücke F.straße, D.straße, G.-Straße und H.straße in L. gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin und ihre Schwestern hätten ihren Restitutionsantrag aufgrund einer Vereinbarung vom 26. November 1995, die mit der nachrangig berufenen Erbin Margot S. und der Firma T. GmbH geschlossen worden war, mit notariell beglaubigter Erklärung vom 27. November 1995 wirksam zurückgenommen und den dafür vereinbarten Geldbetrag sowie weitere Zahlungen erhalten. Jedenfalls sei der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch verwirkt. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Da die angegriffene Entscheidung sich auf zwei alternative, sie jeweils selbstständig tragende Begründungen stützt, ist der Beschwerde nur stattzugeben, wenn für jede der beiden Alternativbegründungen ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Zur Geltendmachung ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO eine fristgemäße substantiierte Darlegung des jeweiligen Zulassungsgrundes erforderlich. Daran fehlt es bezüglich der erhobenen Grundsatz- und Divergenzrüge sowie hinsichtlich des überwiegenden Teils der Verfahrensrügen; die verbleibenden Rügen sind unbegründet.

3

Zur ersten wie zur zweiten selbstständig tragenden Alternativbegründung legt die Beschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, weil sie keine grundsätzlich klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft. Die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind ebenfalls für keine der beiden Alternativbegründungen erfüllt. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen in den Randnummern 3 bis 5 sowie 6 und 15 des Beschlusses des Senats vom 2. September 2014 - BVerwG 8 PKH 2.13 - verwiesen werden, mit dem das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin abgelehnt wurde.

4

Der Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2014 kann den Mangel substantiierter Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht beheben, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht wurde. Die Frist endete zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils mit dem 22. Oktober 2013. Nach Fristablauf kann eine fehlende prozessordnungsgemäße Darlegung nicht mehr nachgeholt werden; die gerichtliche Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf fristgerecht dargelegte Zulassungsgründe beschränkt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 50 S. 55 f. und vom 11. September 1990 - BVerwG 1 CB 6.90 - [...] Rn. 2 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2>; Pietzner/Bier, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 133, Stand: Mai 2010, Rn. 28 m.w.N.).

5

Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge greift, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch aktenwidrige Feststellungen und Feststellungen ins Blaue hinein geltend macht und beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), schon mangels substantiierter Darlegung der gerügten Verfahrensfehler nicht durch. Gleiches gilt für den Vortrag zur Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens und sonstigen Prozessstoffs. Insoweit wird auf die Ausführungen in Randnummern 8 und 10 bis 15 des zitierten Beschlusses des Senats vom 2. September 2014 Bezug genommen. Eine Heilung der Darlegungsmängel durch das schriftsätzliche Vorbringen vom 9. Oktober 2014 ist wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist ebenfalls nicht möglich.

6

Die weiteren Rügen, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz durch eine gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung verletzt und durch Missachtung der gerichtlichen Hinweispflicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, sind unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung angegriffenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder denklogisch schlechthin unmöglich noch objektiv willkürlich (vgl. Beschluss vom 2. September 2014 a.a.O. Rn. 9). Die bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin musste nach ihrem eigenen, unter anderem auf strafrechtliche Vorwürfe gestützten Klagevorbringen auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis davon ausgehen, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für die verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung erheblich sein konnte (vgl. Beschluss vom 2. September 2014 a.a.O. Rn. 13). Hinsichtlich beider Rügen rechtfertigen die näheren Erläuterungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 keine abweichende Beurteilung. Sie beschränken sich darauf, die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz im Einzelnen zu kritisieren und deren revisionsrechtlich bindender Sachverhalts- und Beweiswürdigung die abweichende Sachdarstellung und Beweiswürdigung der Klägerin gegenüber zu stellen. Soweit dabei sinngemäß Mängel geltend gemacht werden, die nicht schon in der Beschwerdebegründung bezeichnet wurden, kommt es auf diese Beanstandungen wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht an.

7

Die angegriffene Entscheidung kann schließlich nicht auf dem gerügten Mangel der Beiladung der Erben der Frau Margot S. beruhen (vgl. Beschluss vom 2. September 2014 a.a.O. Rn. 16).

8

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 beanstandet, der Senat habe zu Unrecht die materiell-rechtliche Rechtsauffassung und Rechtsanwendung der Vorinstanz bestätigt, unterstellt sie dem Beschluss vom 2. September 2014 eine Aussage, die dieser nicht trifft. Er hat nur das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zum Gegenstand. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO prüft er deshalb lediglich die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die von der prozessordnungsgemäßen Darlegung und dem Vorliegen von Revisionszulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO abhängen. Nur dazu verhält er sich auch.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Christ

Dr. Held-Daab

Dr. Hauser

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