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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.2015, Az.: BVerwG 2 B 33.15
Zulassung einer Revision aufgrund Abweichung eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts von einem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25180
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 33.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: OVG 6 A 1695/10

BVerwG, 04.09.2015 - BVerwG 2 B 33.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718); die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dr. Günther

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