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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.2013, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 15.13
Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten; Einstweiliger Rechtschutz eines Soldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. seiner Person
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45244
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 15.13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SÜG

§ 14 Abs. 3 SÜG

§ 8 Abs. 7 WDO

BVerwG, 04.07.2013 - BVerwG 1 WDS-VR 15.13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.

2.

Eine disziplinarrechtlich geahndete Verfehlung eines Soldaten, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit als Geheimnisträger begründet, rechtfertigt die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, dass in der Person des Betroffenen ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant i.G. ...,
...,
Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 4. Juli 2013
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 23. November 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller beantragt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3) und seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2

Der 1967 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2028 enden wird. Er wurde am 18. November 2004 zum Oberstleutnant ernannt und mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem 1. April 2010 wurde er als G 3 beim ... in ... verwendet. Dort ist er nunmehr aufgrund der Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Februar 2013 auf einem nicht sicherheitsempfindlichen z.b.V.-Dienstposten im Bereich "..." eingesetzt.

3

Für den Antragsteller war zuletzt am 17. März 2006 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abgeschlossen worden.

4

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verhängte gegen den Antragsteller mit Urteil vom 14. Dezember 2009 (Az.: N 3 VL 26/09) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwanzig Monaten. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller - zu dieser Zeit Kommandeur des ... in R. - im Mai 2009 während einer Regimentsübung anlässlich eines Nachtschießens von einem als Kraftfahrer eingesetzten Soldaten zum Truppenübungsplatz hatte hin- und wieder zurückfahren lassen. Auf der Rückfahrt verursachte der Fahrer einen Verkehrsunfall. Bei den nachfolgenden Ermittlungen wurde bekannt, dass der als Fahrer eingesetzte Soldat nach Bewertung des Technischen Offiziers des ... die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hatte, was dem Antragsteller zunächst nicht bekannt war. In der Folge hat der Antragsteller wissentlich und willentlich geduldet, dass der Technische Offizier am 13. Mai und am Morgen des 14. Mai 2009 anstelle des gültigen Fahrauftrags einen neuen Fahrauftrag mit geänderten, fehlerhaften Daten erstellte, um die aus Sicht des Technischen Offiziers bei dem Fahrer bestehenden Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten zum Zeitpunkt des Unfalls zu vertuschen. Das Truppendienstgericht Nord bewertete das Verhalten des Antragstellers als vorsätzlichen Pflichtenverstoß, der erhebliche Zweifel an seinem Verantwortungsbewusstsein aufkommen lasse und das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine dienstliche Zuverlässigkeit gefährde. Das Urteil des Truppendienstgerichts ist seit dem 12. Februar 2010 rechtskräftig.

5

Am 8. Februar 2011 gab der Antragsteller eine Sicherheitserklärung für die (wiederholte) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ab. Im Rahmen des anschließenden Überprüfungsverfahrens wurde das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Dezember 2009 den für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stellen bekannt.

6

Mit Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2012 gab der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller Gelegenheit, zu den Umständen der Verurteilung und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

7

In seiner schriftlichen Äußerung vom 30. Mai 2012 führte der Antragsteller u.a. aus, dass es sich um sein einziges Dienstvergehen in 25 Dienstjahren gehandelt habe. Das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten habe zudem nicht darauf abgezielt, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, sondern einen ihm unterstellten Soldaten zu schützen. Sein damaliger Divisionskommandeur habe ihn nach Kenntnisnahme von dem Vorfall zunächst vom Kommando als Kommandeur des ... entbunden, nach wenigen Wochen aber wieder in die Funktion eingesetzt, obwohl er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang das truppendienstliche Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er selbst sei anschließend ohne Einschränkungen - und nach Rücksprache mit dem Befehlshaber des Heeresführungskommandos - in seiner Verwendung verblieben. Nach seiner Versetzung zum ... habe auch der dortige Chef des Stabes keine Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er unmittelbar nach Ablauf des Beförderungsverbots in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Er stelle fest, dass er "seine Strafe abgesessen" sowie aus der Situation gelernt habe und insbesondere im Hinblick auf seine Vertrauenswürdigkeit diese auch weiterhin als Geheimnisträger unter Beweis stellen wolle.

8

Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 3 - hat der Geheimschutzbeauftragte mit Schreiben vom 27. Juni 2012 eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers zu dessen sicherheitsempfindlicher Verwendbarkeit erbeten, die im Auftrag dieses Vorgesetzten vom Sicherheitsbeauftragten des ... abgegeben wurde.

9

Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass er nach den vom Militärischen Abschirmdienst durchgeführten Ermittlungen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers und der seines Vorgesetzten gehalten sei, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Das vom Antragsteller begangene Dienstvergehen begründe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Mit seinem Fehlverhalten habe er den Versuch des Technischen Offiziers geduldet, einen Sachverhalt zu verschleiern. Auch wenn nicht Eigeninteresse das Handeln des Antragstellers bestimmt habe, ändere dieser Umstand nichts daran, dass er pflichtwidriges Verhalten geduldet und sich damit selbst vorsätzlich pflichtwidrig verhalten habe. Seiner dienstlichen Stellung als Vorgesetzter komme dabei nicht nur im Hinblick auf die disziplinare Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Das von ihm gezeigte Verhalten sei unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht hinnehmbar, weil es gerade bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die genaue Beachtung und Einhaltung von Vorschriften ankomme. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller gezeigt, dass er unter den von ihm wahrgenommenen besonderen Umständen - wie hier der Fürsorge für einen unterstellten Soldaten - bereit sei, die Notwendigkeit der uneingeschränkten Richtigkeit abgegebener Meldungen und Erklärungen zu relativieren. Die Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall um das einzige Vergehen des Antragstellers in 25 Dienstjahren gehandelt habe und das dienstpflichtwidrige Verhalten mittlerweile dreieinhalb Jahre zurückliege, sowie die positive Bewertung seiner Person durch seinen Vorgesetzten rechtfertigten es, die ansonsten geltende Fünf-Jahres-Frist für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu verkürzen und eine Wiederholungsüberprüfung bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuzulassen.

10

Mit Bescheid vom 23. November 2012 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3) und die einfache Sicherheitsüberprüfung (Sabotageschutz) in der Person des Antragstellers Umstände ergeben hätten, die ein Sicherheitsrisiko darstellten; die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus; die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung werde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zugelassen.

11

Gegen diese ihm am 17. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2012 die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVerwG 1 WB 28.13) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 23. April 2013 dem Senat vorgelegt.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig. Außer dem Geheimschutzbeauftragten habe keiner seiner Vorgesetzten Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert. Insbesondere seine Vorgesetzten beim ... hätten zu keiner Zeit Sicherheitsbedenken gegen ihn zum Ausdruck gebracht. Auch der Stellvertretende Kommandierende General habe eine absolut positive Beurteilung über ihn abgegeben und sich dahin geäußert, dass aus Sicht des ... keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestünden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er seit Zustellung der Anschuldigungsschrift am 5. August 2009 und bis zur Zustellung des strittigen Bescheides des Geheimschutzbeauftragten am 17. Dezember 2012 bis heute - also für mehr als drei Jahre und fast fünf Monate - in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit weiterverwendet worden sei. In dieser Zeit sei niemand auf die Idee gekommen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose des Geheimschutzbeauftragten zu beanstanden. In den letzten dreieinhalb Jahren habe er bewiesen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf ihn verlassen könne. Eines weiteren Zeitraums von einem Jahr mit der anschließend einzuleitenden Wiederholungsüberprüfung bedürfe es deshalb nicht. Im Rahmen seiner Befragung hätten ihm Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes signalisiert, dass aus ihrer Sicht keine Sicherheitsbedenken in seiner Person bestünden. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache würden die Interessen der Bundeswehr nicht beeinträchtigt. Der Director of Staff des ... habe ebenfalls keine Bedenken bezüglich eines Gefährdungspotenzials geäußert. Er selbst werde dadurch benachteiligt, dass er bei einem "Entzug der SÜ 3" ab sofort nicht mehr im Korps verwendet werden könne. Darüber hinaus sei fraglich, ob es für Soldaten wie ihn überhaupt einen Dienstposten gebe, der seinem Dienstgrad und seiner Stellung als Oberstleutnant im Generalstabsdienst entspreche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass er irgendwo auf einem z.b.V.-Dienstposten verwendet werde und dort letztendlich versauere. Schließlich sei seine beabsichtigte Versetzung in die Deutsche Militärische Vertretung in ... gefährdet und möglicherweise sogar hinfällig.

13

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 23. November 2012 anzuordnen.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er verteidigt den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass Zweifel an der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vor allem deshalb gegeben seien, weil das der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten dem Themenkreis "Täuschungs-/ Betrugs- und Manipulationsdelikte" zuzuordnen sei. Ein derartiges Verhalten wecke Zweifel am Verantwortungsbewusstsein des Betroffenen im dienstlichen Bereich und begründe auch nachhaltige Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht. Es erlaube die Herstellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zum Verschlusssachenschutz, denn bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit komme es gerade auf die genaue Beachtung und Einhaltung von Vorschriften an. Die für den Antragsteller sprechenden Umstände seien im Rahmen der Abwägung in der Weise berücksichtigt worden, dass die nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz als Regelzeitraum für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos geltende Fünf-Jahres-Zeitspanne verkürzt und die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zugelassen worden sei. Der zeitweilige weitere Einsatz des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stelle die getroffene Prognose nicht in Frage.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 28.13 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17

1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 23. November 2012 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig.

18

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23> und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>).

19

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann auch Gegenstand eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein (Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13> und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - Rn. 13).

20

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 3.07 - Rn. 23 m.w.N. und vom 27. September 2007 a.a.O. Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

22

a) Auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

23

Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - Rn. 18).

24

Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - [...] Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>, vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 jeweils Rn. 24 ff.).

25

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - wie hier in Rede stehend -Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -BVerfGE 39, 334 <353>).

26

Die Feststellung im Bescheid vom 23. November 2012, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält die Grenzen des vorbezeichneten Beurteilungsspielraums ein.

27

Der - hier gemäß § 35 Abs. 3 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 ZDv 2/30 für die in Rede stehende Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü3/W 3 zuständige - Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

28

Er hat den Sachverhalt berücksichtigt, auf dem das rechtskräftige Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Dezember 2009 beruht. Außerdem hat er den Inhalt der Stellungnahme des Antragstellers, die Bewertung seiner Person durch seinen Vorgesetzten, die zeitweilige Weiterverwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit und den Umstand berücksichtigt, dass das dienstpflichtwidrige Verhalten im Zeitpunkt seiner Entscheidung mittlerweile dreieinhalb Jahre zurückliegt und neue Vorwürfe nicht hinzugetreten sind.

29

Der Geheimschutzbeauftragte war rechtlich nicht gehindert, die gerichtlich ausgesprochene Disziplinarmaßnahme für die sicherheitsrechtliche Überprüfung heranzuziehen (vgl. § 8 Abs. 7 WDO). Das gerichtlich verhängte Beförderungsverbot war nicht tilgungsreif, weil die Sieben-Jahres-Frist im Sinne des § 8 Abs. 2 WDO im Zeitpunkt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht abgelaufen war und auch bis heute noch nicht abgelaufen ist.

30

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in der disziplinarrechtlich geahndeten Verfehlung des Antragstellers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

31

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen wegen seiner Schwere oder seiner Begleitumstände Rückschlüsse auf Umstände erlaubt, die für die sicherheitsrechtliche Prognose von Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N. und vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12, 1 WB 22.12 - Rn. 42).

32

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Geheimnisträger mit dem beschriebenen Verstoß begründet hat. Der Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und der Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) kommt beim Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen eine besondere Bedeutung zu. Die militärische Führung muss sich stets darauf verlassen können, dass ein Soldat - insbesondere in der Stellung eines Vorgesetzten - auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die maßgeblichen Vorschriften genau beachtet und unter Beachtung der Wahrheitspflicht einhält. Sie muss sich auf vorschriftsmäßiges Handeln, die Richtigkeit abgegebener Meldungen und Erklärungen und auf die Sicherstellung dieser Erfordernisse im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den betroffenen Soldaten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können.

33

Bei dem Dienstvergehen des Antragstellers handelt es sich im Übrigen um eine gravierende Verfehlung und nicht um ein Vergehen, das seiner objektiven Bedeutung nach von so geringem Gewicht wäre, dass eine Subsumtion unter den Begriff des Sicherheitsrisikos unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht vertretbar wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65> und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 33).

34

Auf dieser Grundlage ist auch die Prognose des Geheimschutzbeauftragten rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens steht eine vorbeugende Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 34 m.w.N.).

35

Dem ist der Geheimschutzbeauftragte gerecht geworden. Er hat sich bei seiner Prognose mit der Stellungnahme des Antragstellers und der seines Vorgesetzten inhaltlich auseinandergesetzt und hervorgehoben, der Antragsteller habe durch sein Verhalten - insbesondere als Vorgesetzter - nachhaltige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht geweckt. Die Bewertung, dass auch unter Beachtung der beanstandungsfreien weiteren Tätigkeit des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zur Zeit noch keine gesicherte positive Prognose gestellt werden könne, ist abwägungsfehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen, weil eine positive Prognose nach einem solchen Dienstvergehen - auch angesichts der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG zum Ausdruck kommenden (Regel-)Anforderung an die zeitliche Ermittlungstiefe - in der Regel einen längeren, beanstandungsfrei vergangenen Zeitraum voraussetzt (vgl. z.B. Beschluss vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 35). Die vom Geheimschutzbeauftragten berücksichtigte Weiterverwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit vermag die bisher nicht positive Prognose nicht zu relativieren. Mit seinem entgegenstehenden Vorbringen verkennt der Antragsteller, dass der Geheimschutzbeauftragte gegenüber dem betroffenen Soldaten keine originäre Kompetenz für eine Verwendungsänderung besitzt. Die Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit kann vom Geheimschutzbeauftragten im Einzelfall aber dazu genutzt werden, die - einsetzende - Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die Anordnung einer verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu würdigen (ebenso schon Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23, Rn. 33). Genau das ist im vorliegenden Verfahren geschehen.

36

An die Einschätzungen anderer Personen, die nach Darstellung des Antragstellers keine Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert haben, war der Geheimschutzbeauftragte bei seiner Abwägung nicht gebunden. Auch wenn insbesondere der Militärische Abschirmdienst zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, dass einem erneuten Einsatz des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit keine Bedenken entgegenstünden, war der Geheimschutzbeauftragte nicht verpflichtet, seine Entscheidung über die gegebene Begründung hinaus gegenüber der Bewertung des Militärischen Abschirmdienstes zu rechtfertigen. Dem Militärischen Abschirmdienst als der mitwirkenden Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren obliegt zwar die Durchführung der nach der jeweiligen Art der Sicherheitsüberprüfung vorgesehenen Maßnahmen (§ 12 SÜG). Er hat die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten und ihr Ergebnis nach Maßgabe des § 14 Abs. 1, 2 SÜG der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde bewertet sodann jedoch eigenständig die übermittelten Erkenntnisse aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Sie entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG). Der Gesetzgeber gewährleistet mit diesem zweistufigen Verfahren einerseits die Beteiligung der Nachrichtendienste mit ihrer besonderen Sachkompetenz. Andererseits weist er die abschließende Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Stelle zu. Die Entscheidung soll zwar möglichst einvernehmlich erfolgen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirkenden Behörde getroffen werden (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 36).

37

Der statusrechtliche Umstand, dass der Antragsteller während des laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahrens in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden ist, hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen auf die Frage seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.

38

Danach vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Sicherheitsrisikos unverhältnismäßig wäre und gegen das Übermaßverbot verstieße. Indem der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller bereits nach Ablauf von 13 Monaten zur Wiederholungsüberprüfung zugelassen hat, hat er den für den Antragsteller sprechenden Umständen Rechnung getragen.

39

Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der einfachen und erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 1/Ü 2) erstreckt hat. Das hier festgestellte Sicherheitsrisiko nach Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 stellt die Zuverlässigkeit des Betroffenen beim Umgang oder Zugang zu Verschlusssachen der Überprüfungsart Ü 1 und Ü 2 ebenfalls in Frage.

40

Die angefochtene Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist auch keine Verfahrensfehler auf. Der Antragsteller hatte gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 1 SÜG Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

41

b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

42

Zurzeit ist er - mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2013 - auf einem z.b.V.-Dienstposten ("dienstpostenähnliches Konstrukt") beim ... eingesetzt. Auf den weitergehenden Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit - insbesondere bei der ... - hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch, sodass insoweit ebenfalls keine unzumutbaren Nachteile feststellbar sind.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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