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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: BVerwG 4 B 10.11 (4 C 6.11)
Abschlag bei der Streitwertfestsetzung ist nur vorzunehmen im Falle des Bestehens lediglich einer enteignungrechtlichen Vorwirkung bei der angefochtenen Maßnahme; Streitwertfestsetzung im Falle des Bestehens lediglich einer enteignungrechtlichen Vorwirkung bei der angefochtenen Maßnahme
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19475
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 10.11 (4 C 6.11)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 04.07.2011 - BVerwG 4 B 10.11 (4 C 6.11)

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich Enteignungen für Straßenbauvorhaben ist bei der Streitwertfestsetzung nur dann ein Abschlag vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkung und die Enteignung selbst noch nicht zum Gegenstand hat.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf jeweils 16 764 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigeladene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht angezeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber - anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz

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