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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2016, Az.: BVerwG 5 PB 30.15 (5 P 2.16)
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Umfassen von Hardware durch den Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik i. S. von § 50 Abs. 3 Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14375
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 30.15 (5 P 2.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:040416B5PB30.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 01.09.2015 - AZ: 20 A 1265/14.PVB

nachgehend:

BVerwG - 17.05.2017 - AZ: BVerwG 5 P 2.16

BVerwG, 04.04.2016 - BVerwG 5 PB 30.15 (5 P 2.16)

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 1. September 2015 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB II nicht nur entsprechende Software, sondern auch Hardware erfasst.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

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