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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: BVerwG 5 B 6.12
Ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bzgl. der Möglichkeit des Treffens einer bindenden Entscheidung im Entschädigungsverfahren nach EALG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14060
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 6.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 22.09.2011 - AZ: VG 5 K 162/11

BVerwG, 04.04.2012 - BVerwG 5 B 6.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig darlegt, dass es auf die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich ankommen würde.

2.

Die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. September 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird.

2

Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Dabei verlangt die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO u.a., dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzt (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - [...] Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, es müsse

"auch im Entschädigungsverfahren nach EALG eine bindende Entscheidung nach § 2 Abs. 4 VwRehaG getroffen werden können" (Beschwerdebegründung S. 5).

4

Es kann offenbleiben, ob die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit überhaupt der Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren zugeführt werden könnte. Die Beschwerde legt jedenfalls schon nicht schlüssig dar, dass es auf die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich ankommen würde. Denn sie geht nicht in hinreichender Weise darauf ein, dass nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts eine Entscheidung nach § 2 Abs. 4 VwRehaG im Streit des Klägers um die Höhe der Entschädigung nicht (mehr) zu treffen ist. Hierzu stützt sich das Verwaltungsgericht (UA S. 6) darauf, dass die Behörde, die über die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes zu entscheiden hat, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 VwRehaG in diesem Bescheid auch die Entscheidung nach § 2 Abs. 4 VwRehaG über die Rückzahlung von Entschädigungsleistungen, welche der Rückübertragungsberechtigte oder seine Rechtsvorgänger von der DDR für den Vermögensverlust erhielt, zu treffen habe. Eine solche Entscheidung sei hier in dem bestandskräftigen Bescheid vom 8. Januar 1998 getroffen worden, in dem das Landesamt nicht nur über die Rückübertragung aller verbliebenen Vermögenswerte des Landwirtschaftsbetriebes, sondern auch über die Rückzahlung der mit der Schädigung zugeflossenen Entschädigungssumme gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 VwRehaG entschieden habe (UA S. 6). Allein in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, "ob eine von der DDR gewährte Entschädigung für Gebäude und Grundstücke nur noch teilweise zurückzuzahlen ist, weil der Wert der zurückübertragenen Grundstücke, wie z.B. durch Zerstörung von Gebäuden oder Abholzen von Wald, sich zwischen Enteignung und Rückübertragung ver-schlechtert" habe (UA S. 7).

5

Mit dieser tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht substanziiert auseinander und legt auch nicht dar, dass es im Hinblick darauf einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfe. Gleiches gilt, soweit sich das Verwaltungsgericht weiter darauf gestützt hat, dass sich die Berechnung der Höhe der Entschädigung für den nicht restituierbaren Landwirtschaftsbetrieb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG bestimme und in diesem Rahmen die Frage des Wertverlustes an zurückübertragenen Grundstücken nicht (mehr) berücksichtigt werden könne (UA S. 7). Die Beschwerdebegründung (S. 5) beschränkt sich auch insoweit darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und eine grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die Grundsatzbedeutung nicht dargelegt werden (Beschlüsse vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 -Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 282 und vom 1. Juni 2006 - BVerwG 3 B 124.04 - [...] Rn. 5).

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler

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