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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.2012, Az.: BVerwG 4 C 1.10
Unterfallen der wesentlichen Änderungen von Betriebsänderungen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8 HVwVfG; Richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose bei Erforderlichkeit der Kenntnis der Ausgangsdaten; Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz bzgl. Erweiterung des Baus der Landebahn des Flughafens Frankfurt Main
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21713
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 509/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 227/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 312/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 336/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 359/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 329/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 321/08.T

VGH Hessen - 21.08.2009 - AZ: 11 C 499/08.T

BVerwG, 04.04.2012 - BVerwG 4 C 1.10

In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. März 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
am 4. April 2012
für Recht erkannt:

Tenor:

Im Umfang der Erledigung wird das Verfahren BVerwG 4 C 1.10 eingestellt.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 wird der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen. Der Beklagte und die Beigeladene haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger je 1/8 zu tragen.

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