Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: BVerwG 10 B 5.12, 10 PKH 4.12
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für einen ehemaligen irakischen Militärpolizisten yezidischen Glaubens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14185
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 5.12, 10 PKH 4.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Bayreuth - 15.11.2010 - AZ: B 3 K 09.30114

VGH Bayern - 11.11.2011 - AZ: 13a B 11.30184

BVerwG, 04.04.2012 - BVerwG 10 B 5.12, 10 PKH 4.12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Prognose, ob einem Ausländer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG droht, ist dem Tatsachengericht vorbehalten und stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revi-siblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

4

Die Beschwerde hält im Rahmen des vom Kläger verfolgten Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des Irak die Frage für klärungsbedürftig,

"ob ein ehemaliger Militärpolizist aus der Provinz Ninive, der gleichzeitig weitere gefahrerhöhende Merkmale, nämlich die Angehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft verwirklicht, nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt ist."

5

Mit dieser Frage zielt die Beschwerde im Kern nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG droht. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht weder in der Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Yeziden noch in seiner vormaligen Tätigkeit beim Militär individuelle gefahrerhöhende Umstände gesehen hat, die die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für den Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung rechtfertigen könnten. Sie greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen.

6

Soweit sie als klärungsbedürftig insbesondere die Frage bezeichnet, wie das Zusammentreffen von zwei gefahrerhöhenden Kriterien zu beurteilen ist, legt sie im Übrigen nicht dar, warum sich diese Frage in einem Revisionsverfahren stellen sollte. Denn in diesem Verfahren wäre das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, das nach seiner Würdigung der Auskunftslage zu der Überzeugung gelangt ist, dass weder in der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Yezi-den noch in seiner vormaligen Tätigkeit beim Militär gefahrerhöhende Umstände liegen. Mit ihrem Vorbringen kann die Beschwerde deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.