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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.2014, Az.: BVerwG 2 B 13.13 (2 C 10.14)
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12907
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 13.13 (2 C 10.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 16.11.2012 - AZ: OVG 1 Bf 292/09

BVerwG, 04.03.2014 - BVerwG 2 B 13.13 (2 C 10.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. November 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 21 721,96 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. wie bei einer Klage auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs die - möglicherweise rechtswidrigen, weil an bestimmte Verweilzeiten anknüpfenden - Vorgaben eines Stellenvermerks des Haushaltsplans bei der Ausbringung gebündelter Stellen zu berücksichtigen sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. (Beschluss vom 26. September 2002 - BVerwG 2 B 23.02 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 114 S. 10); die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dollinger

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