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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: BVerwG 3 B 59.13
Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels gem. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10756
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 59.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 22.05.2013 - AZ: 9 A 1237/12

BVerwG, 04.02.2014 - BVerwG 3 B 59.13

Redaktioneller Leitsatz:

Mit dem bloßen Entgegensetzen der eigenen Sachwürdigung gegenüber der des Berufungsgerichts ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2013 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach dieser Vorschrift muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn nach Auffassung der Beschwerde begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013 - BVerwG 5 B 63.13 - [...] Rn. 2 und vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

2

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und rügt damit die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO). Sie lässt jedoch in keiner Weise erkennen, auf welche Erwägungen sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung stützt, mit denen sie nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte; entsprechend ist auch nicht dargetan, was noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wäre.

3

Weiter hält die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, dass sie die Versendung des Reservierungsbescheids im Juli 2009 mit Nichtwissen bestritten habe. Soweit damit eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben sein soll, ist nicht dargetan, welche Bedeutung der Versendung überhaupt zukommt. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass der Reservierungsbescheid der Klägerin bereits im Juli 2009 bekannt gegeben worden sei, und hat damit auf eine Versendung im Juli 2009 ersichtlich nicht abgestellt.

4

Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Klägerin darin, der Sachwürdigung des Berufungsgerichts eigene rechtliche und tatsächliche Ausführungen weitgehend wiederholend entgegenzusetzen. Sie münden in die pauschale Behauptung, dieser Vortrag sei verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Gebot, die richterliche Überzeugungsbildung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens zu stützen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schon damit dargetan, dass ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als der angefochtene Beschluss.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

Kley

Rothfuß

Dr. Wysk

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