Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.2013, Az.: BVerwG 5 B 90.12 (5 C 6.13)
Revision bzgl. der Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung i.S.d. § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen i.S.v. 24 Abs. 3 BAföG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31752
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 90.12 (5 C 6.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 13.09.2012 - AZ: OVG 1 A 486/12

BVerwG, 04.02.2013 - BVerwG 5 B 90.12 (5 C 6.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Häußler

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.