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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.2013, Az.: BVerwG 4 B 50.12
Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsbetrags wegen zu viel geleisteter Vorauszahlungen auf einen Sanierungsausgleichsbetrag
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31760
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 50.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 15.08.2012 - AZ: 9 LB 5/11

BVerwG, 04.02.2013 - BVerwG 4 B 50.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.700 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beklagte erstattete dem Kläger und dessen Sohn einen Betrag von insgesamt 5.179,90 EUR wegen zu viel geleisteter Vorauszahlungen auf einen Sanierungsausgleichsbeitrag. Den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne die Verzinsung nicht beanspruchen, weil - erstens - sein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid vom 19. März 2007 bestandskräftig abgelehnt worden sei und - zweitens - gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5b NKAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO Ansprüche nur verzinst würden, wenn dies - anders als vorliegend - gesetzlich vorgesehen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Vorliegend scheitert die Beschwerde schon daran, dass der Kläger dem vorinstanzlichen Argument, die Beklagte habe den geltend gemachten Zinsanspruch bestandskräftig abgelehnt, keinen Grund für die Zulassung der Revision entgegensetzt, sondern nur nach Art einer Berufungsbegründung dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 2007 den Charakter eines Bescheides abspricht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Dr. Gatz

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