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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.2010, Az.: BVerwG 4 BN 3.09
Bebauungsplan ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; weitere Beschwerde ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39145
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 3.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 14.08.2008 - AZ: 1 N 07.2753

BVerwG, 04.01.2010 - BVerwG 4 BN 3.09

In der Normenkontrollsache

...

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp

und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. August 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein kann, wenn die Gemeinde beabsichtigt, sein Grundstück zur Erschließung des Plangebiets in einem weiteren Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche festzusetzen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Philipp

Petz

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