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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.2009, Az.: BVerwG 9 B 87.09
Maßgeblichkeit des materiellrechtlichen Standpunkts der Vorinstanz für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels in derVorinstanz; Auslegung einer Wasserversorgungssatzung bezüglich der Erneuerung eines Hausanschlusses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25664
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 87.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 18. Juni 2009

Rechtsgrundlage:

§ 86 Abs.1 VwGO

BVerwG, 03.11.2009 - BVerwG 9 B 87.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 599,68 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der behauptete Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) liegt nicht vor. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Kommt es nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz auf das Vorliegen bestimmter, vom Kläger behaupteter Tatsachen nicht an, so bedarf es daher keiner Beweiserhebung und keiner (weiteren) Aufklärung von Amts wegen. So liegt es hier. Nach der Auslegung der Wasserversorgungssatzung des Beklagten durch die Vorinstanz ist über die Erneuerung eines Hausanschlusses nach pflichtgemäßem Ermessen, das durch die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird, zu entscheiden. Angesichts der Notwendigkeit, die aufgetretene Undichtigkeit an der früheren Leitung unter der Bodenplatte des Hauses des Klägers zu beseitigen, sah es die Vorinstanz als ermessensgerecht an, die 35 Jahre alte Anschlussleitung insgesamt durch eine Leitung neueren Materials, das dem Stand der Technik entspricht, auszutauschen. Die Erwägung des Beklagten, mit diesem Austausch die Gefahr weiterer Schadensfälle auszuschließen, die auf das nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Material der bisherigen Leitung zurückzuführen sein könnten, sei sachgerecht und lasse sich daher nicht beanstanden. Danach war für die Vorinstanz der dem Austausch zugrunde liegende Gedanke der Gefahrenvorsorge entscheidend, der es rechtfertigte, statt einer notwendig gewordenen Reparatur den Austausch einer 35 Jahre alten, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Leitung vorzunehmen. Auf die Ursache für den konkreten Schadensfall und die von dem Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, die aufgetretene Undichtigkeit sei auf einen Fehler bei der Herstellung des Hausanschlusses vor 35 Jahren zurückzuführen und nicht verschleißbedingt, kam es mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob eine 35 Jahre alte Graugussleitung noch voll funktionstüchtig ist# und dies noch über einen längeren Zeitraum bleibt.

3

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie kein Sachverständigengutachten über die von dem Kläger aufgestellte Behauptung eingeholt habe, zur Behebung des Schadens sei es nicht erforderlich gewesen, die halbe öffentliche Straße samt Gehweg aufzureißen; es hätte vielmehr genügt, eine grabenlose Renovierung im Wege des Relining- oder Rohrstrangreliningverfahrens durchzuführen. Der Beklagte ist auf diese Behauptung des Klägers mit seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2009 eingegangen und hat unter Vorlage technischer Regelblätter im Einzelnen dargelegt, dass er die angegriffene Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der einschlägigen technischen Regelwerke soweit wie möglich im Wege der grabenlosen Bauweise durchgeführt habe. Das von dem Kläger geforderte Reliningverfahren sei nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überhaupt denkbar. Diese hätten nach dem einschlägigen technischen Regelwerk nicht vorgelegen. Eine Überprüfung der Kosten habe im Übrigen ergeben, dass ein solches Verfahren keineswegs günstiger als die gewählte Bauweise gewesen wäre. Diesen Ausführungen ist der Kläger auch nach der von ihm erbetenen auszugsweisen Übersendung der vom Beklagten in Bezug genommenen Regelwerke nicht entgegengetreten. Die Vorinstanz durfte mithin das Vorbringen der Beklagtenseite als von dem Kläger zugestanden und daher als nicht mehr beweiserheblich und nicht mehr aufklärungsbedürftig ansehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Storost
Dr. Nolte Prof.
Dr. Korbmacher

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