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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.2015, Az.: BVerwG 9 BN 4.15
Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht zur Begründung der Zulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25718
Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 4.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 16.02.2015 - AZ: 5 D 20/07

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 137 Abs. 1 VwGO

§ 22 Abs. 3 SächsKAG

BVerwG, 03.09.2015 - BVerwG 9 BN 4.15

In der Normenkontrollsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - Rn. 5). Daran fehlt es hier.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zielen nicht auf bislang nicht hinreichend geklärte Fragen des Bundesverfassungsrechts. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf zu rügen, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts zu § 16 Abs. 2 der Abwasserbeitrag und Gebührensatzung des Antragsgegners vom 18. Juli 2006 bzw. § 22 Abs. 3 SächsKAG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG). Sie verkennt dabei durchgehend, dass das Bundesverfassungsrecht keinen eigenständigen Beitragsbegriff vorgibt, sondern dem Landesgesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum belässt (stRspr; s. zuletzt, BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448 [BVerfG 25.06.2014 - 1 BvR 668/10; 1 BvR 2104/10] <1449 f.>). In Anbetracht dessen legt die Beschwerde zu keiner der von ihr formulierten Fragen dar, inwieweit hinsichtlich der als verletzt gerügten Normen des Bundesverfassungsrechts noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Bier

Prof. Dr. Korbmacher

Steinkühler

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