BVerwG, 03.09.2009, BVerwG 7 B 4.09 - streitig - Vorbehalt - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
| Gericht: | BVerwG |
|---|---|
| Datum: | 03.09.2009 |
| Aktenzeichen: | BVerwG 7 B 4.09 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2009, 40131 |
| Fundstelle: | UPR 2010, 103 |
| Rechtsgrundlagen: | § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 1 GKG |
| Verfahrensgang: | vorgehend: OVG Rheinland-Pfalz - 09.10.2008 - AZ: 1 A 10231/08 |
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In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:
Tenor:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Oktober 2008 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfarens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 1 260 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bindungswirkung einer Entscheidung der Bergbehörde über die Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes nach § 42 Abs. 1 BBergG für ein späteres Grundabtretungsverfahren gegen den Eigentümer zukommt.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat sich bei der Wertfestsetzung an der festgesetzten Entschädigung für die Belastung des streitigen Grundstücks mit einem Nutzungsrecht der Beigeladenen orientiert.
Sailer
Neumann
Guttenberger
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