Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.2009, Az.: BVerwG 7 B 4.09
streitig ; Vorbehalt ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40131
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 4.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 09.10.2008 - AZ: 1 A 10231/08

Fundstelle:

UPR 2010, 103

BVerwG, 03.09.2009 - BVerwG 7 B 4.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 3. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Oktober 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfarens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 1 260 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bindungswirkung einer Entscheidung der Bergbehörde über die Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes nach § 42 Abs. 1 BBergG für ein späteres Grundabtretungsverfahren gegen den Eigentümer zukommt.

Streitwertbeschluss:

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat sich bei der Wertfestsetzung an der festgesetzten Entschädigung für die Belastung des streitigen Grundstücks mit einem Nutzungsrecht der Beigeladenen orientiert.

Sailer

Neumann

Guttenberger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.