Beschl. v. 03.07.2013, Az.: BVerwG 2 B 30.12 (2 C 31.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Berlin-Brandenburg - 14.12.2011 - AZ: OVG 6 B 13.10
BVerwG, 03.07.2013 - BVerwG 2 B 30.12 (2 C 31.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) beizutragen.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. von der Weiden
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