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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2010, Az.: BVerwG 2 C 36.09
Festsetzung des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21939
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 36.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.2009 - AZ: 1 A 3566/07

BVerwG - 27.05.2010 - AZ: BVerwG 2 C 36.09

BVerwG, 03.06.2010 - BVerwG 2 C 36.09

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 160,20 EUR festgesetzt.

Groepper
Dr. Heitz
Dr. Maidowski

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