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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.2013, Az.: BVerwG 9 B 11.13 (9 B 12.12)
Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34574
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 11.13 (9 B 12.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 26.10.2011 - AZ: OVG 7 KS 7/10

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 03.04.2013 - BVerwG 9 B 11.13 (9 B 12.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bier

Dr. Christ

Buchberger

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