Beschl. v. 03.04.2013, Az.: BVerwG 9 B 11.13 (9 B 12.12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Niedersachsen - 26.10.2011 - AZ: OVG 7 KS 7/10
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 03.04.2013 - BVerwG 9 B 11.13 (9 B 12.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bier
Dr. Christ
Buchberger
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