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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.2013, Az.: BVerwG 4 BN 17.13
Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34572
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 17.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 15.11.2012 - AZ: 8 S 2525/09

BVerwG, 03.04.2013 - BVerwG 4 BN 17.13

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsgegner hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 2012 mit Schriftsatz vom 22. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Dr. Gatz

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