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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.2012, Az.: BVerwG 2 C 77.10
Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15003
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 77.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gelsenkirchen - 10.11.2010 - AZ: 1 K 4596/09

BVerwG - 23.02.2012 - AZ: BVerwG 2 C 77.10

Rechtsgrundlage:

§ 47 Abs. 1 GKG

BVerwG, 03.04.2012 - BVerwG 2 C 77.10

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26 222,82 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Heitz

Thomsen

Dr. Hartung

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