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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2016, Az.: BVerwG 3 B 21.15 (3 C 3.16)
Präzision des Begriffs der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10940
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 21.15 (3 C 3.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:030216B3B21.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Potsdam - 18.11.2014 - AZ: 11 K 4205/13

BVerwG, 03.02.2016 - BVerwG 3 B 21.15 (3 C 3.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 18. November 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zu präzisieren.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des Mindeststreitwertes nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist angemessen, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erfolgs des Revisionsverfahrens für den Kläger voraussichtlich gering sind.

Dr. Philipp

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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