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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2016, Az.: BVerwG 1 B 79.15
Ausstellung eines Laissez-Passer gegenüber einem palästinensischen Volkszugehörigen unter der Voraussetzung seiner Nachregistrierung im Libanon; Zumutbare Passbeschaffungsbemühungen des ausreisepflichtigen Ausländers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11199
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 79.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:030216B1B79.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 04.09.2015 - AZ: 7 B 36.14

BVerwG, 03.02.2016 - BVerwG 1 B 79.15

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Welche Bemühungen einem Ausländer im Rahmen seiner Obliegenheit nach § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn die Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung streitig sind. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage daher einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren.

2.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - ).

4

a) Die Beschwerde sieht zunächst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage:

"Ist einem im Bundesgebiet geborenen palästinensischen Volkszugehörigen, der über keine im Libanon ausgestellten Identitätsdokumente verfügt und dessen Geburt ebenso wenig wie die im Bundesgebiet nach islamischem Recht geschlossene Ehe seiner Eltern im Libanon registriert ist, im Rahmen der Frage, ob ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG unverschuldet ist, zumutbar, bei der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung eine Rückkehrberechtigung in den Libanon (Laissez-Passer) zu beantragen und die hierfür ggf. die vor Ort erforderlichen Nachregistrierungen vorzunehmen?

Falls verneinend, welche konkreten Mitwirkungshandlungen bspw. a) der Nachweis der fehlenden Registrierung der Geburt und religiös geschlossenen Ehe der Eltern im Libanon über die zuständige libanesische Auslandsvertretung oder einen Vertrauensanwalt vor Ort oder ggf. b) den Nachweis der Beantragung eines laissez-passer unter Rücksendung der 'Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde' können dem Betreffenden über § 82 Abs. 1, 48 Abs. 3 AufenthG in diesem Zusammenhang abverlangt werden?"

5

Die Beschwerde leitet ein Klärungsbedürfnis daraus ab, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG mit der Begründung abgelehnt habe, dass im Falle des Klägers, der über keinen libanesischen Identitätsnachweis verfüge, die Erfolgschancen für die Ausstellung eines Laissez-Passer unter der Voraussetzung seiner Nachregistrierung im Libanon derart fernliegend seien, dass es sich hierbei nicht mehr um zumutbare Passbeschaffungsbemühungen handele, die dem Kläger nach den § 82 Abs. 1, § 48 Abs. 3 AufenthG im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblägen. Die Beschwerde hält es demgegenüber nicht für von vornherein erkennbar aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 - InfAuslR 1999, 106), von dem Kläger die Beschaffung eines Heimreisedokuments zu verlangen. Zwar sei es zutreffend, dass der Erhalt eines "laissezpasser" zunächst voraussetze, dass die Geburt des Klägers im Libanon registriert sei. Eine solche Registrierung setze zudem voraus, dass zuvor die nach islamischem Recht im Bundesgebiet geschlossene Ehe der Eltern im Libanon registriert werde. Der Kläger habe aber im Verfahren nicht (negativ) nachgewiesen, dass weder seine Geburt noch die religiöse Eheschließung seiner Eltern im Libanon registriert sei. Zudem habe er nicht nachgewiesen, dass er sich bei der libanesischen Auslandsvertretung in Berlin um die Ausstellung eines für seine Ausreise in den Libanon erforderlichen "laissez-passer" bemüht habe. Er habe nicht das ihm von dem Landesamt übersandte Formular mit der Bezeichnung "Beantragung eines Heimreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" ausgefüllt und bei der libanesischen Botschaft eingereicht, sondern habe bei der Botschaft lediglich zum Zwecke der Ausstellung eines Document de Voyage (DDV) vorgesprochen. Dieses Dokument habe der Kläger aber bereits deswegen nicht erhalten können, weil er nicht über einen erlaubten Aufenthalt verfüge.

6

Mit diesem Vorbringen werden keine klärungsbedürftigen und verallgemeinerungsfähig zu beantwortenden Rechtsfragen aufgeworfen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffs will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Einzelheiten des Falles Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 - InfAuslR 1999, 110 = Rn. 10; vom 3. Juni 2006 - 1 B 132.05 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 = Rn. 6; vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4 = Rn. 4; vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11 Rn. 6 und vom 26. Juni 2014 - 1 B 5.14 - Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3 Rn. 7). Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung streitig sind (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2006 - 1 B 132.05 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 = Rn. 6 und vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11 Rn. 6). Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage daher einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11 = Rn. 6 m.w.N.). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf.

7

b) Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die Annahme des Berufungsgerichts (UA S. 18) richtet, der Beklagte habe den ihm obliegenden Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht genügt, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Es wird insoweit auch nicht ansatzweise eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts formuliert und angegeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 und vom 28. April 2015 - 1 B 20.15 - ) und genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit vielmehr in der Art der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels und mit teils neuem, von dessen Tatsachenfeststellungen abweichenden tatsächlichen Vorbringen in Ausführungen dazu, weshalb die Auffassung des Berufungsgerichts nach Ansicht der Beschwerde fehlerhaft ist. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

8

2. Schließlich führen auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision.

9

a) Der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.

10

Die Beschwerde rügt insoweit, dass das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Nichtregistrierung seiner Geburt und der Eheschließung seiner Eltern im Libanon als unstreitigen Beteiligtenvortrag unterstellt habe. Der Beklagte habe aber die Nichtregistrierung des Klägers im Libanon wiederholt bestritten. Der Kläger habe weder seinen Vortrag dahingehend substantiiert, dass er sich um den Nachweis der Nichtregistrierung durch einen Vertrauensanwalt im Libanon bemüht habe, noch habe er überhaupt einen Beweis zu der umstrittenen Tatsache angeboten.

11

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon damit in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 = Rn. 8 m.w.N. und vom 22. September 2015 - 1 B 48.15 - ). Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, erfordert die schlüssig vorgetragene Behauptung, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 21). Dieser Widerspruch muss so offensichtlich sein, dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2009 - 6 B 73.08 -Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 = Rn. 4 und vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 = Rn. 3 m.w.N.).

12

Die Beschwerde hat keinen Widerspruch in diesem Sinne dargetan. Sie rügt im Ergebnis vielmehr, dass das Berufungsgericht von einem nicht erwiesenen Sachverhalt ausgegangen sei und eine gebotene, weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen habe. Für eine weitere Sachaufklärung bestand hier umso weniger Anlass, als der Beklagte anders als nunmehr im Revisionsverfahren im Berufungsverfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Registrierung der Eltern des Klägers und/oder von deren Ehe nicht benannt hat und ausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Vernehmung einer bei dem Beklagten beschäftigten Beamtin als Zeugin (zur Frage der Möglichkeiten und Chancen des Klägers, im Libanon registriert zu werden und vom Staat Libanon Reisedokumente zu erhalten) die Möglichkeit einer Registrierung seiner Geburt und der Eheschließung im Libanon nicht in den Blick genommen worden ist, ohne dass der Beklagte dem - etwa durch einen (Hilfs-)Beweisantrag - entgegengetreten wäre.

13

b) Mit diesem Vorbringen wird aber auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig aufgezeigt.

14

Zwar muss der Tatrichter wegen der ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnisse nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 und vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 - ). Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 132, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.-u. Asylrecht Nr. 21, jeweils Rn. 13 m.w.N.). Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt. Es ist auch nicht dargetan und ansonsten ersichtlich, dass sich dem Berufungsgericht zu dem von der Beklagten genannten Beweisthema noch Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht ging vielmehr aufgrund der Beweisaufnahme und des Vortrags des Beklagten davon aus, dass kein Fall bekannt sei, in dem es einem in Deutschland geborenen Ausländer, dessen Eltern staatenlose Palästinenser aus dem Libanon sind, gelungen sei, die in Deutschland nach islamischen Recht geschlossen Ehe seiner Eltern und seine Geburt nachträglich im Libanon registrieren zu lassen. Damit kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.

15

3. Der mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 gestellte Antrag des Klägers ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren ist gegenstandslos.

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Dr. Rudolph

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