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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: BVerwG 1 B 26.10, 1 PKH 18.10
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10516
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 26.10, 1 PKH 18.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 30.07.2010 - AZ: 7 A 11230/09.OVG

BVerwG, 03.02.2011 - BVerwG 1 B 26.10, 1 PKH 18.10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordert die Darlegung, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden konkreten Rechtsfrage führen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2011
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Beschwerde selbst bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Auch dem Beschwerdevorbringen ist keine derartige Rechtsfrage zu entnehmen. Die Klärungsbedürftigkeit soll sich einerseits daraus ergeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vorliegend "nicht berücksichtigt worden" sei, andererseits daraus, dass über solch eine Rechtssache wie den Fall des Klägers mit ihrer "Kombination relevanter Umstände" höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Das Verfahren betrifft eine Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG. Zu diesem Fragenkomplex, insbesondere auch zur Bedeutung von Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK bei einer Aufenthaltsbeendigung, haben das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den vergangenen Jahren eine Reihe von Rechtsgrundsätzen entwickelt. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Sie legt auch nicht dar, inwiefern der Entscheidungsfall einen weitergehenden allgemeinen Klärungsbedarf aufwirft. Vielmehr macht die Beschwerde selbst deutlich, dass der Fall des Klägers nicht geeignet ist, in einem Revisionsverfahren eine Rechtsfrage verallgemeinerungsfähig zu beantworten. Denn sie weist auf das individuelle "Mosaik" hin, das der Entscheidungsfall "mit seinen hellen und dunklen Steinchen" darstelle, sowie auf die besondere "Kombination der einzelnen Umstände", um die es hier gehe (etwa die verschiedenen Staatsangehörigkeiten des Klägers und seiner Ehefrau, die "Verfahrensgestaltung durch die beiden beteiligten Ausländerbehörden", der Umstand, dass der Kläger in seinem Strafverfahren Aufklärungshilfe geleistete habe).

5

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene - hier nicht unmittelbar entscheidungserhebliche - Zurechnung von Straftaten des Ehegatten nach zutreffender Auffassung mehrerer Oberverwaltungsgerichte verfassungswidrig sei, ist inzwischen eine gegenteilige Klärung erfolgt (Urteil des Senats vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - [...]).

6

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Richter
Fricke

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