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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.2014, Az.: BVerwG 1 WNB 4.13
Die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift als im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10798
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 4.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

TDiG - AZ: N 5 BLa 4/12

TDiG - AZ: N 5 RL 1/13

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 22a WBO

§ 1a SLV

§ 2 Abs. 1 SLV

BVerwG, 03.01.2014 - BVerwG 1 WNB 4.13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist keine Rechtsfrage, die einer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist.

2.

Der beurteilende Vorgesetzte ist in der Regel verpflichtet, einen Beurteilungsbeitrag anderer Vorgesetzter anzufordern, wenn er die Dienstausübung des zu beurteilenden Soldaten nicht aus eigener Anschauung kennt oder nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hat beobachten können.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Kapitänleutnant ...,
Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 3. Januar 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 -Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85, Rn. 14). Dies gilt auchfür diedem § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nachgebildete (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelung des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO (stRspr; Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2, vom 6. Januar 2010 - BVerwG 1 WNB 7.09 - Rn. 3 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 3> und vom 3. November 2011 - BVerwG 1 WNB 4.11 - Rn. 6 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 6).

3

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob aus der Regelung Nr. 303 c der ZDv 20/6 im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden kann, dass beim Wechsel der oder des beurteilungszuständigen Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum entgegen der Regelung unter Nr. 503 c ZDv 20/6 ein Beurteilungsbeitrag durch den ursprünglich beurteilungszuständigen Vorgesetzten nicht abgefasst werden muss, wenn er/sie nach Delegierung der Beurteilungsbefugnis im Beurteilungsverfahren für die Stellungnahme zuständig wird, und ob dieser Umkehrschluss in entsprechender Anwendung auch für den in Nr. 303 c der ZDv 20/6 nicht geregelten Fall gilt, dass während des Beurteilungszeitraumes die Beurteilungsbefugnis nicht von dem/der nächsten Disziplinarvorgesetzten (weg)delegiert, sondern eine vorher bestehende Delegierung aufgehoben wird,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie die Auslegung einer Bestimmung betrifft, bei der es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist aber keine Rechtsfrage, die einer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist (Beschluss vom 17. September 2013 - BVerwG 1 WNB 3.13 - Rn. 7; vgl. außerdem Beschluss vom 8. Januar 2013 - BVerwG 5 B 9.12 - [...] Rn. 5).

4

Außenwirkung gegenüber dem Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; der Soldat kann eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden kann. Ebenso ist die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich, wenn diese eine Verwaltungsvorschrift auf bestimmte Sachverhalte nicht anwendet und so den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkt. All dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. für das Vorstehende zusammenfassend: Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23 und vom 17. September 2013 - BVerwG 1 WNB 3.13 - Rn. 8). Soweit im Fall des Antragstellers gegen eine bestehende ständige Verwaltungspraxis bei der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen verstoßen worden sein sollte, wäre dies keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfalls.

5

2. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage würde sich im Übrigen in dieser Form in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen.

6

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts hat der Leiter Schulstab der ...schule, auf den zum 1. Februar 2011 die Beurteilungszuständigkeit für die Sachgebietsleiter vom Kommandeur der ...schule zurückdelegiert worden war, bei Abfassung der angefochtenen Beurteilung vom 30. November 2011 als beurteilender Vorgesetzter darauf verzichtet, von dem bis zum 31. Januar 2011für die Beurteilung zuständigen Kommandeur der ...schule einen Beurteilungsbeitrag für den Abschnitt des Beurteilungszeitraums einzuholen, in dem der Antragsteller dem Leiter Schulstab nicht unterstellt war.

7

Hiernach würde sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht (mehr) die von der Beschwerde aufgeworfene Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen originäre Pflichten eines anderen Vorgesetzten zur Abfassung eines Beurteilungsbeitrages bestehen. Vielmehr würde sich entscheidungsmaßgeblich die Frage stellen, ob nach unterlassener termingerechter (Nr. 503 Buchst. c Satz 1 ZDv 20/6) Abfassung eines Beurteilungsbeitrages nunmehr der beurteilende Vorgesetzte seinerseits - auf der Basis der Ermächtigung in Nr. 503 Buchst. e Satz 1 ZDv 20/6 - nachträglich den Beurteilungsbeitrag eines anderen Vorgesetzten anfordern muss.

8

Dazu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgendes geklärt:

Grundsätzlich erstreckt sich eine planmäßige Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV auf sämtliche Leistungen sowie die Eignung und Befähigung, die der beurteilte Soldat während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigt hat. War derfür die Beurteilung zuständige Vorgesetzte nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter angewiesen. Beurteilungsbeiträge, die nach Nr. 503 ZDv 20/6 von einem früheren zuständigen Vorgesetzten abgefasst worden sind, sollen gemäß Nr. 503 Buchst. a Satz 2 ZDv 20/6 dem für die Beurteilung (bzw. für eine Stellungnahme) zuständigen Vorgesetzten zusätzliche Erkenntnisquellen erschließen und ihm dadurch eine umfassende und treffende Beurteilung erleichtern. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte ist jedoch an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Vielmehr hat er aufgrund einer Gesamtwürdigung, die auch die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen (Beschlüsse vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55.98, 66.98 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 6 und vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 23.05 - Rn. 25 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 7 m.w.N.). Für Beurteilungsbeiträge kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser sachkundigen Personen müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den zu Beurteilenden zutreffend einzuschätzen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (Urteile vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 = [...] Rn. 11, 12).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der beurteilende Vorgesetzte in der Regel verpflichtet ist, einen Beurteilungsbeitrag anderer Vorgesetzter anzufordern, wenn er die Dienstausübung des zu beurteilenden Soldaten nicht aus eigener Anschauung kennt oder nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hat beobachten können.

10

Eine Frage des Einzelfalles, der nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt, ist es hingegen, ob der beurteilende Vorgesetzte ausnahmsweise - wie es die "Kann"-Vorschrift in Nr. 503 Buchst. e Satz 1 ZDv 20/6 ermöglicht - von der Anforderung eines Beurteilungsbeitrages absehen darf, wenn der für die Abfassung des Beurteilungsbeitrages in Betracht kommende frühere Vorgesetzte seinerseits als Stellung nehmender Vorgesetzter gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 7 SLV und Nr. 904 ff. ZDv 20/6 obligatorisch mit umfassenden eigenen Bewertungspflichten und Wertungsänderungskompetenzen in das Beurteilungsverfahren eingebunden ist und deshalb nicht einen "anderen" Vorgesetzten im Sinne der Nr. 503 Buchst. a Satz 1 ZDv 20/6 darstellt.

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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