Beschl. v. 03.01.2013, Az.: BVerwG 8 C 1.13 (8 C 2.11)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Berlin - 03.12.2004 - AZ: 25 A 240.99
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 03.01.2013 - BVerwG 8 C 1.13 (8 C 2.11)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
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