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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.2014, Az.: BVerwG 1 B 20.14
Ermittlung des mutmaßlichen Einverständnisses eines Verstorbenen in eine Umbettung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28494
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 20.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 05.06.2014 - AZ: 3 A 585/13

Rechtsgrundlagen:

Art.1 Abs. 1 GG

§ 22 Abs. 1 SächsBestG

BVerwG, 02.12.2014 - BVerwG 1 B 20.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2014 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig begründet. Zwar sind am letzten Tage der Beschwerdebegründungsfrist beim Berufungsgericht nur die ersten vier Seiten der insgesamt fünfseitigen Beschwerdebegründungsschrift per Fax zu den Akten gelangt. Es bedarf keiner Aufklärung und Entscheidung, ob die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Gericht aufgrund eines technischen Defekts des dort vorhandenen Faxgerätes "untergegangen" oder aus sonstigen Gründen nach Eingang nicht zu den Akten gelangt ist. Jedenfalls wäre dem Kläger, falls er die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist versäumt haben sollte, auf seinen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorsorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Denn er hat durch eidesstattliche Versicherungen und auszugsweise Vorlage des Sendejournals glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter alles getan hat, um für einen rechtzeitigen Eingang der vollständigen Beschwerdebegründung zu sorgen, so dass die Frist zumindest ohne Verschulden versäumt worden wäre.

2

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-

richterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Berufungsurteil als auch die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus. Daran fehlt es hier.

4

Soweit die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,

"ob aus dem Willen eines Verstorbenen, an einem ganz bestimmten Ort bestattet zu werden, auch auf das mutmaßliche Einverständnis des Verstorbenen in eine Umbettung zur Verwirklichung dieses Willens geschlossen werden kann",

verkennt sie, dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Frage schon deshalb nicht entscheiden könnte, weil sich die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts auf die Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 1 SächsBestG und damit auf nicht revisibles Landesrecht beziehen. Nach dieser Bestimmung darf die Totenruhe während der gesetzlichen Mindestruhezeit grundsätzlich nicht gestört werden. Dem entnimmt das Berufungsgericht, dass die mit einer Umbettung verbundene Störung der Totenruhe nur ausnahmsweise zulässig ist, etwa wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat oder wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist. Dieser (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen müsse sich nicht nur auf den Bestattungsort, sondern auch auf die Umbettung selbst beziehen. Ob diese Annahme zutreffend ist oder nicht, richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines Ausnahmefalls überspannt habe, rügt sie folglich einen Verstoß gegen nicht revisibles Landesrecht, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

5

Soweit die Beschwerde weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,

"unter welchen Voraussetzungen - im Licht des Art.1 Abs. 1 GG - die Störung der Totenruhe gerechtfertigt ist",

fehlt es bereits an näheren Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der Totenruhe verfassungsrechtlich (noch) gerechtfertigt werden kann, sondern um die Auslegung und Anwendung des einschlägigen Landesrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Landesgesetzgeber freisteht, die grundrechtlich geschützte Totenruhe einfachrechtlich gegebenenfalls auch über das nach Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Maß hinaus zu schützen.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Beschwerde zitierten zivilrechtlichen Rechtsprechung. Denn diese betrifft andere, mit dem vorliegenden Umbettungsbegehren nicht vergleichbare Fallgestaltungen.

7

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Dr. Rudolph

Fricke

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